Rotsünder ist alleine schuld

von Redaktion

Wer eine rote Ampel missachtet, agiert grob fahrlässig. Passiert dann ein Unfall, kann das geringfügigere Verkehrsvergehen eines anderen dahinter zurückstehen. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 3 U 11/23) des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG), über die der ADAC berichtet.

In dem Fall fuhr ein Mann mit seinem Auto in der Stadt. Wegen einer Baustelle war in einem Abschnitt ein Fahrstreifen gesperrt. Eine Behelfsampel regelte dort den Verkehr und zeigte Rotlicht an. Das ignorierte der Mann und fuhr einfach weiter. Auf Höhe eines Parkhauses kam es dann zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug einer Frau, die dort gerade hinausfuhr.

Der Rotlichtfahrer war der Ansicht, dass die Frau mit haften müsse, weil sie beim Einbiegen in die Straße seine Vorfahrt missachtet hätte. Die Sache ging vor Gericht und über verschiedene Instanzen.

Das OLG wies eine Berufung zurück. Es wertete bereits das Ignorieren der roten Ampel wegen der damit verbundenen Gefahren als grobe Fahrlässigkeit, zumal der Blick auf die Ampel für den Mann völlig frei war. Dahinter steht nach Auffassung des Gerichts ein etwaig geringfügiges Mitverschulden anderer Verkehrsteilnehmer zurück. Der Mann musste allein haften.

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