Wird eine Person ein Pflegefall und genügt das Einkommen nicht zur Begleichung der Kosten, muss das Vermögen dieser Person grundsätzlich für die Pflegekosten eingesetzt werden. Es wird lediglich das sogenannte Schonvermögen nicht angetastet. Einzelheiten können in diesem begrenzten Rahmen nicht geklärt werden. Wenn das eigene einzusetzende Vermögen der zu pflegenden Person aufgebraucht ist, wird die Behörde, die die Kosten zunächst voraussichtlich tragen wird, prüfen, ob andere Personen für die Kosten einstehen müssen. Die Frage der Geltendmachung durch die Behörde gegen eine dritte Person hängt davon ab, ob familienrechtlich Unterhalt geschuldet ist. Nach dem Gesetz schulden Stiefkinder einem Stiefelternteil keinen Unterhalt, weswegen diese Personen eine Inanspruchnahme nicht befürchten müssen. Der Ehegatte schuldet hingegen dem anderen Ehegatten Unterhalt, weswegen grundsätzlich eine Inanspruchnahme infrage kommen könnte.