Direktversicherungen sind bei fondsgebundenen Produkten oft als Beitragszusage mit Mindestleistung ausgestaltet. Grundsätzlich gilt nach dem Betriebsrentengesetz (§ 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersvorsorge, BetrAVG): „Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.“ Und weiter: „Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn … künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung).“ Hier haftet das Unternehmen dafür, dass bei Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. Lediglich Beiträge, die zur Absicherung vorzeitiger Risiken – etwa ein Hinterbliebenenschutz – verbraucht wurden, sind von der Garantie ausgenommen. Die Mindestleistung muss nicht nur sichergestellt sein, wenn der Beschäftigte planmäßig in Rente geht, sondern auch wenn die Beitragszahlung vorzeitig eingestellt wurde oder der Mitarbeiter früher in Rente geht. Nicht alle für die betrieblichen Altersvorsorge (bAV) angebotenen Versicherungsprodukte decken diese Garantien vollständig ab. Häufig greift die sogenannte Beitragsgarantie des Produkts ausschließlich bei einer durchgehenden Beitragszahlung bis zum planmäßigen Rentenbeginn. Im Zweifel muss der Arbeitgeber die Lücke schließen.
Ohne genaue Kenntnis des Versicherungsvertrages und der „arbeitsrechtlichen Vereinbarung zur Betrieblichen Altersvorsorge“ lässt sich aber für Ihren konkreten Fall schwer eine Empfehlung geben. Damit Sie die Situation einschätzen und eventuelle Ansprüche geltend machen können, empfehle ich Ihnen daher mit den beiden Unterlagen eine persönliche Beratung bei einem bAV-Experten oder Juristen des VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (www.verbraucherservice-bayern.de) oder einer anderen Verbraucherberatungsstelle.