LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Enkel sollen die Wohnung bekommen

von Redaktion

Die angedachten Übertragungen sind sowohl als Schenkung als auch in Form der gewillkürten Erbfolge, wie zum Beispiel mit einem Testament gegebenenfalls mit Vermächtnisanordnungen und anderen denkbaren Mitteln der gewillkürten Erbfolge möglich und zulässig.

Die Frage, die sich hier wohl stellt, ist, ob Erbschaft- und Schenkungsteuer entstehen. Ein Enkelkind hat gegenüber jedem Großelternteil als Schenker oder Erblasser einen Freibetrag in Höhe von 200 000 Euro innerhalb von zehn Jahren, ein Kind hat je Elternteil einen Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro innerhalb von zehn Jahren. Daher sollten im ersten Schritt der Wert der Wohnung und der Wert des Nießbrauchs ermittelt werden. Erst anschließend kann eine Aussage getroffen werden, ob es sich aus wirtschaftlichen Gründen bereits jetzt anbietet, Verfügungen durchzuführen. Ob aufgrund der möglichen Pflichtteilsberechtigung der Tochter diese aus erbrechtlichen Gründen in die Überlegungen einbezogen werden sollte, müsste ebenfalls vorab geprüft werden.

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