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Fällt wegen dem Wohnrecht Steuer an?

von Redaktion

Wird durch Schenkung oder Erbschaft ein Kind bereichert, unterliegt dies der Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer. Der Freibetrag beträgt je Elternteil 400 000 Euro. Alles darüber ist steuerpflichtig, sofern die Schenkung oder Erbschaft nicht steuerfrei ist. Eine Steuerfreiheit gibt es zum Beispiel für das vom Erblasser selbst genutzte Familienheim.

Nimmt Ihr Ehemann das Wohnrecht wahr und schließt er die Tochter von der Selbstnutzung tatsächlich aus, scheidet die Steuerfreiheit für die Tochter aus. Es besteht also das Risiko, dass bei Meinungsverschiedenheiten die Erbschaftsteuer auf dem Spiel steht. Auch die bloße Nutzung als Nebenwohnsitz genügt nicht. Sofern der Vater gemeinsam mit der Tochter im Familienheim wohnt, ist uns kein Ausschluss des Familienheimes bekannt, weshalb wir von einer Begünstigung ausgehen. Hierzu müssen sich die Beteiligten bewusst sein, dass die Tochter gegebenenfalls mit Familie und ihrem Vater zehn Jahre zusammen wohnen muss, um die Befreiung nicht rückwirkend zu verlieren.

Eine alternative Lösung wäre, das Haus direkt Ihrem Ehemann zu vererben. Auch hier gibt es eine Steuerbefreiung. Nach seinem Tod kann die Tochter dann immer noch einziehen (soweit sie dort noch nicht wohnhaft ist).

Auch zu Lebzeiten gibt es gute Gestaltungsideen, die man individuell besprechen müsste. Denn es gilt zu bedenken, dass man nach dem Todesfall unverzüglich (in sechs Monaten) in das Haus einziehen muss. In der Regel wird mit zunehmendem Alter die Instandhaltung tendenziell vernachlässigt und die Einrichtung geht nicht immer mit der Zeit. Die Rechtsprechung gewährt zwar bei einem Sanierungsstau auch längere Fristen, aber dafür sind die Erben in der Dokumentationspflicht, dass man die Handwerker zu einem Handeln gedrängt hat. Häufig führt das zu einem unnötig hohen Stresslevel.

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