RECHT

Gericht erlaubt Untervermietung Schlechte Leistung ist zu beweisen

von Redaktion

Ein Mieter darf grundsätzlich Teile seiner Wohnung untervermieten, um damit seine Mietkosten zu verringern. Das sei als berechtigtes Interesse zu werten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bekräftigt. Es sei nicht relevant, ob der Mieter die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz nutze. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann eine Dreizimmerwohnung in Berlin aus beruflichen Gründen weiter genutzt, nachdem er privat mit seiner Familie in eine Doppelhaushälfte umgezogen war. Einige Zeit später bat er den Vermieter, zwei der drei Räume unbefristet untervermieten zu dürfen. Der Vermieter erlaubte dies zunächst befristet und lehnte die Untervermietung später ganz ab. Daraufhin zog der Mieter vor Gericht und bekam nun Recht. Das Landgericht Berlin muss nun neu über den Fall verhandeln. (Aktenzeichen: VIII ZR 88/22).

Bescheinigt ein Arbeitgeber Mitarbeitern eine unterdurchschnittliche Leistung, muss er das darlegen und beweisen können. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 4 Sa 12/23) weist das Fachportal „Haufe.de“ hin. Das Gericht entschied, dass nicht der Arbeitnehmer seine guten Leistungen beweisen, sondern der Arbeitgeber unterdurchschnittliche Leistung belegen müsse. Das hatte er im Prozessverlauf nicht ausreichend getan, sodass der Mann einen Anspruch auf die inhaltliche Berichtigung des Arbeitszeugnisses hatte.  dpa

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