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Was ist, wenn mein Bruder Betreuer wird?

von Redaktion

Ihrer Mutter steht an dem vom Wohnrecht umfassten Räumen das Hausrecht zu. Das Hausrecht umfasst auch die Möglichkeit, dort Besuch zu empfangen. Ihr Bruder kann weder Ihnen noch anderen Besuchern das Betreten der Wohnräume Ihrer Mutter verbieten. Dies würde das Hausrecht Ihrer Mutter unterlaufen – es sei denn, Sie oder die anderen Besucher würden durch das Betreten des Hauses Ihren Bruder in unzumutbarer Weise (z. B. Beleidigungen) beeinträchtigen (LG Coburg vom 01.04.2009 – Az. 32 S 3/099). Die Vormundschaft für erwachsene Personen gibt es nicht mehr. Sie wurde 1992 abgeschafft und von der „Betreuung“ ersetzt. Generell kann jede Person eine Betreuung beim Betreuungsgericht anregen. Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Betreuungsbedürftigkeit tatsächlich eingetreten ist und nicht bereits eine Vorsorgevollmacht besteht. Ihr Bruder kann mithin ohne Ihre Zustimmung die Betreuung beantragen. Vor der Bestellung Ihres Bruders hat das Gericht Sie grundsätzlich anzuhören. Wünsche Ihrer Mutter bezüglich der Betreuung sollen vom Betreuungsgericht berücksichtigt werden. Dies kann sowohl die Person Ihres Bruders betreffen, als auch inhaltliche Wünsche. Sollte Ihr Bruder zum Betreuer bestellt werden, haben Sie als nahestehende Angehörige ein Auskunftsrecht gegenüber Ihrem Bruder. Dies umfasst die Auskünfte über die persönlichen Lebensumstände Ihrer Mutter, sofern dies auch dem Willen Ihrer Mutter entspricht. Ihr Bruder als Betreuer muss aber nicht von sich aus tätig werden. Der Betreuer hat bei seinem Handeln die Wünsche des Betreuten zugrunde zu legen. Falls Ihre Mutter von Ihnen wie bisher „bekocht“ werden möchte, muss Ihr Bruder dies akzeptieren.

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