LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Kann man Verluste verrechnen?

von Redaktion

Karl A.: „Ich habe 2022 bei einem österreichischen Bankinstitut eine Tiroler Anleihe über 100 000 mit einem Zinssatz von 3,3 Prozent abgeschlossen. Nun erfolgte die erste Zinsauszahlung über 3300 Euro ohne Abzug der anfallenden Abgeltungssteuer etc. Beim Vertragsabschluss wurde ich informiert, dass der Zins in voller Höhe, ohne Abzug der Abgeltungssteuer, ausbezahlt wird. Bei meiner nächsten Einkommensteuererklärung muss ich dann den Ertrag aufführen. Die Abgeltungssteuer wird von meinem zuständigen Finanzamt erhoben. Saldo in meinem sogenannten ,Allgemeinen Verrechnungstopf’ bei meinem deutschen Bankinstitut beträgt circa -40 000. Kann der im Ausland, in diesem Fall in Österreich, erzielte Zins beziehungsweise die davon anfallende Abgeltungssteuer in meinem Verrechnungstopf verrechnet werden?“

Auch wenn Zins-Zahlungen ihren Ursprung in Österreich haben, müssen diese – unabhängig von der Besteuerung in Österreich – in Deutschland versteuert werden, wenn der Empfänger in Deutschland wohnt. Damit keine doppelte Besteuerung stattfindet, besteht zwischen den beiden Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen.

In Deutschland unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen einem Steuersatz von 25 Prozent. Wenn Sie nun neben Zinsen und Kursgewinnen aus Anleihen auch Verluste aus Kapitalvermögen erzielen, können diese miteinander verrechnet werden. Eine Beschränkung besteht insoweit lediglich für Aktienverluste. Der Ausgleich von Verlusten aus Kapitalvermögen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ist nicht möglich. Wichtig ist allerdings, dass Sie bei Ihrem deutschen Bankinstitut bis zum 15. Dezember eine Verlustverrechnungsbescheinigung beantragen. Die Bank bescheinigt Ihnen damit den Saldo des Verrechnungstopfs, den Sie anschließend in Ihre Einkommensteuererklärung übernehmen können. Erfolgt dieser Antrag nicht, wird der Verlust bei der Bank fortgeführt und kann nicht in die Veranlagung übernommen werden.

Bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte wird der Sparerpauschbetrag von 1000 Euro pauschal abgezogen (bis 2022: 801 Euro), wobei der Pauschbetrag die anfallenden Kapitalerträge nicht übersteigen darf. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist dabei ausgeschlossen.

Übersteigen die Verluste die Gewinne, können die dadurch entstandenen negativen Einkünfte mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen in den vorangegangenen Jahren verrechnet werden (=Verlustrücktrag). Ist dies nicht möglich, können diese auch in die nachfolgenden Jahre vorgetragen werden (=Verlustvortrag). Auch hier ist ein Ausgleich mit Einkünften anderer Einkunftsarten jedoch nicht möglich.

Wir empfehlen, steuerlichen Rat einzuholen, wenn bei Ihnen Verluste aus Kapitaleinkünften entstanden sind.

Artikel 3 von 5