Steuerfreie Lohnzuschüsse

von Redaktion

VON ROLF WINKEL

Wenn es zu Weihnachten vom Chef einen steuerfreien Einkaufsgutschein gibt, freut sich jeder Arbeitnehmer. Im Einkommensteuergesetz findet sich eine lange Liste solcher Extras, die Betriebe gewähren können, ohne dass der Fiskus mitverdient.

Inflationsausgleich

Seit Oktober 2022 können Betriebe ihren Beschäftigten eine abgabenfreie Prämie zum Inflationsausgleich zahlen. Bis zu 3000 Euro sind danach insgesamt frei von Steuern und Sozialbeiträgen. Das gilt noch bis Ende 2024. Die Prämie ist freiwillig. Steuer- und sozialversicherungsfrei ist sie nur, wenn sie zusätzlich zum aktuellen Lohn und Gehalt gezahlt wird. Auch für Minijobber gibt es die Prämie. Wer zwei Arbeitgeber hat oder die Prämie bereits in seinem letzten Job erhalten hat, kann doppelt hiervon profitieren. Die Prämie kann auf einen Schlag oder gestückelt, etwa monatsweise, gezahlt werden. So sind monatlich etwa Zahlungen von 300 Euro möglich, die steuer- und sozialversicherungsfrei sind, solange der Betrag von 3000 Euro nicht erreicht wird.

Gutscheinkarten

Für jeden Mitarbeiter sind sogenannte Sachbezüge, die der Arbeitgeber gewährt, bis zu einer Freigrenze von monatlich 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung: Sie müssen zusätzlich zum (bisherigen) Gehalt gewährt werden – und nicht in Form einer Gehaltsumwandlung. Alle Zuwendungen zusammen dürfen 50 Euro pro Monat nicht übersteigen, andernfalls wird der gesamte Zuschuss steuerpflichtig! Zu beachten ist auch: Der nicht genutzte Teil des „50-Euro-Etats“ kann nicht auf den Folgemonat übertragen werden. Beispiele für anerkennbare Zuwendungen an Mitarbeiter sind: Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.

Entgeltumwandlung

Falls der Arbeitgeber kein anderes Angebot zur Altersvorsorge macht, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass der Betrieb für sie Teile ihres Bruttolohns per Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert. Auf bis zu 292 Euro, die monatlich nicht ausgezahlt, sondern in Vorsorge investiert werden, fallen weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern an. Davon profitieren Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Arbeitgeber müssen in jedem Fall einen Zuschuss von 15 Prozent zusteuern, richtig lohnenswert ist die Sache für Arbeitnehmer aber erst bei einem mindestens 30-prozentigen Zuschuss.

Erholungsbeihilfe

Arbeitgeber können einen Bonus zahlen, um ihren Mitarbeitern den Urlaub zu versüßen – die sogenannte Erholungsbeihilfe. In manchen Betrieben ist das eine Alternative zum Urlaubsgeld. Singles können auf diese Weise bis zu 156 Euro pro Jahr bekommen. Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann weitere 104 Euro für seinen Partner oder seine Partnerin erhalten. Für jedes Kind, das im Haushalt lebt, sind zusätzlich bis zu 52 Euro drin. Der Vorteil: Wählt der Arbeitgeber dabei die Pauschalbesteuerung von 25 Prozent, fallen für Arbeitnehmer keine Steuern an. „Weiterer Vorteil ist, dass die Leistung sozialversicherungsfrei ist“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfe. Somit kommt der Betrag dem Arbeitnehmer voll zugute. Wichtig: Die Auszahlung darf den Freibetrag nicht um einen Euro überschreiten – sonst muss man das Geld doch als Arbeitslohn versteuern. Sie kann aber auf mehrere Überweisungen aufgeteilt werden.

Pferdefuß

Die Sozialversicherungsfreiheit der Extras und der Gehaltsumwandlung für die Altersvorsorge bringt nicht nur Vorteile. Wer weniger in die Sozialversicherungen einzahlt, bekommt auch weniger Leistungen. So sinken die Rentenansprüche und das mögliche Kranken- und Arbeitslosengeld. Beispiel: Bei einem Bruttogehalt von 4000 Euro und einer Entgeltumwandlung um 292 Euro gibt es im Krankheitsfall monatlich statt gut 2035 Euro nur 1911 Euro Krankengeld. Tipp: Gerade für gesundheitlich stark angeschlagene Beschäftigte kann es ratsam sein, umgehend die Einzahlungen in einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag per Entgeltumwandlung einzustellen. Die positiven Folgen für den Krankengeldanspruch treten schnell ein: Dieses bemisst sich nämlich bei Arbeitnehmern nach dem letzten beitragspflichtigen Lohn. mit dpa

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