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Erbe war ungleich verteilt

von Redaktion

Zur Feststellung, ob Ihrer Cousine wirklich ein größerer Erb- oder Immobilienanteil zusteht, müssen alle vorausgegangenen Vorgänge überprüft werden. Zunächst ist schon unklar, ob Ihr 1985 verstorbener Onkel alle vier Schwestern gleich bedacht hat. Selbst wenn den vier Schwestern die gleiche Miterbenquote zustand, könnte danach im Zuge der Erbauseinandersetzung, also bei Ausscheiden von zwei der vier Schwestern, eine von der Halbteilung abweichende Beteiligung Ihrer Mutter und ihrer Schwester an der Immobilie entstanden sein. Genaueres lässt sich aus der Auseinandersetzungsvereinbarung ablesen.

Eine damals von Ihrer Mutter akzeptierte ungleiche Beteiligung wäre von Ihnen als Erbin hinzunehmen. Ergibt die Überprüfung, dass Ihre Mutter und deren Schwester weiterhin zu je 1/2 beteiligt waren, könnte dennoch später eine abweichende Zuordnung zwischen den beiden Miteigentümern vereinbart worden sein, etwa nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder durch bindenden Nutzungsvertrag.

Wenn solche Varianten nicht vorliegen, sind Sie und Ihre Cousine wohl weiterhin zu je 1/2 an der Immobilie beteiligt. Diese Rechtsposition würde auch nicht dadurch verloren gehen, dass separat genutzte Gebäudeteile unterschiedlich groß oder unterschiedlich saniert sind. Ein Blick ins Grundbuch bringt erste Klarheit über Ihre aktuelle rechtliche Beteiligung. Und es gilt wie im richtigen Leben: bevor unberechtigte Forderungen erhoben werden, muss erst der Sachverhalt kundig aufgeklärt sein.

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