Christa P.: „Ich habe im April dieses Jahres meine vermietete Eigentumswohnung meinen beiden Kindern (zu gleichen Teilen) mit Nießbrauchsrecht überschrieben. Als ich diese Eigentumsänderung der Hausverwaltung mitteilte, wurde ich darüber informiert, daß ich bei den Versammlungen eigentlich nicht mehr anwesend sein darf und auch kein Stimmrecht mehr ausüben darf. Ich bin auch im Eigentümerbeirat und es würde mich interessieren, ob ich diesen Posten weiter ausüben darf oder ob ich schriftlich kündigen muss. Eine weitere Frage wäre, ob ich als Vermieter die Haus- und Grundsteuer bei der Nebenkostenabrechnung weiterhin aufführen darf. Die Rechnung dafür geht an meine Kinder, aber ich überweise den Steuerbetrag.“
Die Hausverwaltung liegt mit ihrer Mitteilung richtig, dass Sie als Nießbraucher normalerweise nicht mehr berechtigt sind, an Versammlungen und den dortigen Abstimmungen teilzunehmen. Auch der Verwaltungsbeirat ist grundsätzlich nur den Wohnungseigentümern vorbehalten, sodass mit Ausscheiden aus der Gemeinschaft automatisch auch Ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat erlischt. Eine gesonderte Kündigung ist also nicht erforderlich. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung eine abweichende Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats vorsehen und Sie erneut gewählt werden können. Unter Umständen besteht eine solche Vereinbarung bereits. Das können Sie im Zweifel bei der Hausverwaltung erfragen.
Die Grundsteuer können Sie grundsätzlich weiterhin bei der Nebenkostenabrechnung aufführen, solange Sie den Steuerbetrag tatsächlich bezahlen.