Sie und Ihre Frau möchten die Schenkung an Ihre Tochter widerrufen. Dies ist möglich, wenn Sie sich in dem notariellen Überlassungsvertrag von vor drei Jahren einen Widerruf oder Rücktritt vorbehalten haben oder ein Rückforderungsrecht im Vertrag formuliert wurde, das Ihnen im Hinblick auf das Verhalten der Tochter erlaubt, den geschenkten Gegenstand zurückzufordern.
Sollten in dem notariellen Vertrag keine solchen Regelungen vorgesehen sein, sieht das Gesetz vor, dass eine Schenkung widerrufen werden kann, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker wegen groben Undanks schuldig macht, wobei zu sehen ist, dass die Annahme einer schweren Verfehlung nach der Rechtsprechung strengen Anforderungen unterliegt.
Sie setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lässt. Ob das Verhalten Ihrer Tochter einen solchen Widerruf begründet, kann nur unter Würdigung aller relevanten Gesamtumstände beurteilt werden. Insbesondere müssen hier die Begleitumstände und die Beweggründe für das Verhalten Ihrer Tochter mit in die Beurteilung einbezogen werden, aber auch was Sie als Schenker an Dankbarkeit erwarten konnten. Dabei sind neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung für die Vertragsparteien auch die näheren Umstände zu betrachten, die zu der Schenkung geführt haben. Daher lässt sich hier nicht abschließend beurteilen, ob der Kontaktabbruch zu Ihnen und den Enkeln einen Widerruf begründen kann.
Zu bedenken ist allerdings, dass der Widerruf ausgeschlossen ist, wenn mehr als ein Jahr vergangen ist, seit Sie von den schweren Verfehlungen Ihrer Tochter – hier des Kontaktabbruchs – erfahren haben. Als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs können Sie die Herausgabe des Geschenks – also des Hauses – fordern, Sie müssten aber den Wert ausgleichen, den Ihre Tochter im Zusammenhang mit der Übernahme der Restschuld geleistet hat.