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Muss ich für Rücklagen zahlen?

von Redaktion

Gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft haftet grundsätzlich nur der Erbe als Eigentümer der Wohnung. Im Innenverhältnis zum Sohn Ihres verstorbenen Lebensgefährten sind Sie als Berechtigte des Wohnrechts aber verpflichtet, ihn von den Hausgeldzahlungen an die Gemeinschaft freizustellen. Dies betrifft neben Ihren Verbrauchskosten auch die gewöhnlichen Kosten zur Erhaltung des Gebäudebestandes, also etwa die üblichen Wartungsarbeiten.

Erhaltungsrücklagen werden üblicherweise aber gebildet, um außergewöhnliche Sanierungsmaßnahmen, etwa eine Dachsanierung nach Ablauf der Lebensdauer der Konstruktion, abzusichern. Derartige außergewöhnliche Maßnahmen sind nach dem Gesetz nicht vom Berechtigten des Wohnrechts zu tragen, sondern vom Eigentümer. Allerdings kann bei der Bestellung des Wohnrechts individuell etwas anderes bestimmt werden. Es scheint deshalb sinnvoll, zu überprüfen, ob sich im entsprechenden notariellen Dokument eine abweichende Regelung findet.

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