Auch dem Christkind unterlaufen Fehler. Und so liegen immer wieder Geschenke unter dem Weihnachtsbaum, die den Beschenkten nicht gefallen. Wer sich traut, um den Kassenbon zu bitten, kann das unerwünschte Präsent im Laden umtauschen. Ein gesetzliches Umtauschrecht bei einwandfreier Ware gibt es aber nicht. Der Umtausch ist hier abhängig von der Kulanz des Händlers. Bei defekter Ware haben Kunden hingegen Anspruch auf Ersatz. Bei online bestellten Produkten gilt dagegen grundsätzlich das Widerrufsrecht. Innerhalb von zwei Wochen kann die Ware zurückgeschickt werden, die Frist gilt in der Regel ab Erhalt der Ware.
Natürlich kann man Geschenke, die einem nicht gefallen, auch verkaufen oder verschenken. Im Internet gibt es auch Tauschplattformenm – dort funktioniert das Tauschen wie im richtigen Leben: Ware gegen Ware. Beliebt bei vielen ist auch das sogenannte Schrottwichteln – was nicht mehr gebraucht wird, wird verpackt und in größerer Runde gegen ein anderes Präsent getauscht. Wer mit seinem ungeliebten Weihnachtsgeschenk etwas Gutes tun will, kann die Ware spenden. Organisationen wie Oxfam verkaufen die Sachen weiter und helfen damit bedürftigen Menschen. Die Einnahmen aus dem Verkauf fließen in soziale oder Entwicklungsprojekte.