VERBRAUCHER

Urlaub mit ins neue Jahr nehmen? Rückruf: Listerien in Schinkenpastete

von Redaktion

Nur noch wenig Jahr übrig, aber noch einige Urlaubstage im Job? Dann stellt sich für Beschäftigte die Frage: Kann ich meine Urlaubstage aus 2023 mit ins neue Jahr nehmen? Das kommt darauf an. Generell sieht Paragraf 7 des Bundesurlaubsgesetzes vor, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubstage nur unter bestimmten Voraussetzungen ins Folgejahr übertragen werden können. Nämlich dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe das rechtfertigen.

„Ein persönlicher Grund kann zum Beispiel Krankheit sein“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Johannes Schipp. Konnte man die Urlaubstage nicht nehmen, weil etwa termingebundene Aufträge des Arbeitgebers im Weg standen und man keinen Urlaub bekommen hat, wäre dies ebenfalls ein Grund. In diesen Fällen müssten Arbeitnehmer ihre Urlaubstage aus 2023 jedoch im ersten Quartal des folgenden Jahres nehmen, also bis zum 31. März 2024. Der Arbeitgeber muss aber auf den Verfall von Urlaubstagen hinweisen (Az: 9 AZR 541/15).

Der Wursthersteller Wolf GmbH ruft Schinkenpastete zurück. Der Rückruf gilt bundesweit für „Unser Frischepack Geflügel Schinkenpastete 100g“ mit der Chargennummer L938421 und dem Verbrauchsdatum 10. Januar 2024, wie das Unternehmen mitteilte. Der Rückruf erfolge vorbeugend, nachdem bei einer mikrobiologischen Kontrolle in einer Packung ein geringer Gehalt an Listerien nachgewiesen worden sei. Die Ware sei umgehend aus dem Verkauf genommen worden. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Packungen an Endverbraucher abgegeben wurden. Vom Verzehr wird abgeraten. Die von dem Rückruf betroffenen Produkte können in den jeweiligen Verkaufsstellen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgegeben werden.

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