Kinderkrankengeld
Gesetzlich krankenversicherte Eltern, die ein krankes Kind unter zwölf Jahren betreuen müssen und deshalb im Job fehlen, können Kinderkrankengeld erhalten. Die Leistung gibt es künftig nicht mehr so lange wie in der Corona-Zeit, aber länger als in der Zeit davor. 2024 und 2025 können Elternteile jeweils für bis zu 15 Arbeitstage pro Jahr pro Kind Kinderkrankengeld beziehen, Alleinerziehende für bis zu 30 Arbeitstage. Für Familien mit mehreren Kindern unter zwölf Jahren gilt bis Ende 2025, dass Kinderkrankengeld für alle Kinder zusammen längstens für 35 Arbeitstage pro Elternteil und Jahr gezahlt wird, für Alleinerziehende maximal für 70 Arbeitstage. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, höchstens aber 120,75 Euro pro Tag. Davon gehen noch die Arbeitnehmeranteile für die Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.
Geld für Begleitperson
Diese Leistung wird 2024 neu eingeführt. Nutznießer sind gesetzlich krankenversicherte Eltern, die mit einem erkrankten Kind unter zwölf Jahren oder einem behinderten Kind im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung als Begleitperson mit aufgenommen werden. Sie können ohne zeitliche Begrenzung Kinderkrankengeld erhalten – wenn die Begleitung im Krankenhaus notwendig ist. Dass die Mitaufnahme und Begleitung bei einem stationären Aufenthalt notwendig ist, wird bei Kindern unter neun Jahren immer als „unwiderlegbare Vermutung“ vorausgesetzt. Bei älteren Kindern muss die medizinische Notwendigkeit von der stationären Einrichtung bescheinigt werden. Das Kinderkrankengeld, das während der stationären Begleitung gezahlt wird, wird nicht auf das sonstige Kinderkrankengeld angerechnet.
Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht nach wie vor erst ab dem Tag der Krankschreibung. Eltern müssen sich damit bereits am ersten Tag der Krankheit des Kindes an den Kinderarzt wenden.
Kinderfreibeträge und Kindergeld
Die steuerlichen Kinderfreibeträge steigen 2024 deutlich auf 9312 Euro. Im Jahr 2023 betragen sie 8952 Euro. Der Bundesfinanzminister will sogar noch 228 Euro drauflegen. Beschlossen werden kann dies allerdings erst in den ersten Monaten des kommenden Jahres. Fest steht wohl heute bereits: Trotz der Erhöhung der steuerlichen Freibeträge stagniert das Kindergeld bei 250 Euro pro Kind. Eine „zwingende Anhebung“ des Kindergelds ergebe sich aus den verbesserten steuerlichen Regelungen nicht, erklärt das Bundesfinanzministerium. Höhere Kinderfreibeträge nützen Besserverdienern. Wer ein kleines oder mittleres Einkommen hat, profitiert allein vom Kindergeld.
Mindestunterhalt
Trennungskindern steht mehr Unterhalt zu. Folgende monatlichen Mindestbedarfssätze wurden jetzt für 2024 festgelegt:
. 480 Euro für Kinder bis sechs Jahre (2023: 437 Euro)
. 551 Euro für Kinder zwischen sechs und (unter) zwölf Jahren (2023: 502 Euro)
. 645 Euro für Kinder zwischen zwölf und (unter) 18 Jahren (2023: 588 Euro).
Da sich der Mindestunterhalt erhöht hat, ändert sich auch die Höhe des maximal gezahlten Unterhaltsvorschusses, mit dem der Staat einspringt, wenn Unterhaltspflichtige nicht oder zu wenig zahlen. Unterm Strich gibt es – je nach Alter des Kindes – ein Plus zwischen 43 und 57 Euro im Monat. Anspruchsberechtigt für den Unterhaltszuschuss sind Alleinerziehende mit Kindern unter 18 Jahren.
Elterngeld
Sehr gut verdienende Eltern haben künftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Die Grenze lag bislang bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 300 000 Euro für Paare beziehungsweise 250 000 Euro für Alleinerziehende. Bei Geburten vor dem 1. April bleibt es bei diesen Grenzwerten. Danach wird die Einkommensgrenze für den Elterngeldbezug in zwei Schritten abgesenkt. Ab April 2024 fällt sie für Paare auf 200 000 Euro, ab April 2025 auf 175 000 Euro. Für Alleinerziehende wird die Grenze bei Geburten ab April 2024 bei 150 000 Euro liegen. Das Elterngeld beträgt nach wie vor maximal 1800 Euro netto und ersetzt meist etwa zwei Drittel des in der Elternzeit wegfallenden Nettoeinkommens. Zugrunde gelegt wird bei Arbeitnehmern das Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes beziehungsweise vor Beginn des Mutterschutzes und bei Selbstständigen das Einkommen vom Vorjahr aus dem letzten Steuerbescheid.
Elternzeit
Wenn ein Elternteil hauptsächlich Elterngeld erhält, kann der andere Elternteil zwei zusätzliche Monate im Job pausieren und Elterngeld bekommen. Neu ist für Geburten ab April 2024: Nur noch einen Monat lang erhalten beide Elternteile gemeinsam Elterngeld. So will der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen, dass Väter häufiger selbstständig Erziehungsaufgaben wahrnehmen. Bei Frühchen und Mehrlingsgeburten greifen die Änderungen nicht.
Bürgergeld und Grundsicherung
Die Leistungen werden 2024 deutlich erhöht – um rund zwölf Prozent. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt 2024 auf monatlich 563 Euro (vorher 502 Euro). Die Sätze für Partner in Bedarfsgemeinschaften steigen von 451 Euro auf 506 Euro, sodass einem Paar insgesamt monatlich 1012 Euro zustehen.
Bildungs- und Teilhabepaket
Ebenso werden die Pauschalen für den Schulbedarf von Kindern im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes angehoben. Diese Pauschale erhöht sich aufs ganze Jahr gesehen um 21 Euro, von 174 Euro auf 195 Euro in 2024. Für das erste Schulhalbjahr werden 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr 65 Euro überwiesen. Die vergleichsweise hohe Steigerung kommt vor allem dadurch zustande, dass hierbei insbesondere die Preisentwicklung berücksichtigt wurde.