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Was können Eigentümer vereinbaren?

von Redaktion

Das Wohnungseigentümergesetz (WEG) unterscheidet zwischen Beschluss und Vereinbarung. Grundsätzlich können zwar nur Wohnungseigentümer im Verwaltungsbeirat sein. Die Wohnungseigentümer können jedoch eine abweichende Vereinbarung treffen, auch andere Personen in den Beirat aufzunehmen. Ein Mehrheitsbeschluss genügt nicht (vgl. BayObLG, 15.10.1991, 2 Z 136/91).

Sofern die Wohnungseigentümer lediglich durch Mehrheitsbeschluss einen Nichteigentümer zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellen, ist dieser Beschluss grundsätzlich gesetzeswidrig und anfechtbar. Bei einer Vereinbarung ist dies aber nicht der Fall.

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