Unterschrift muss am Ende stehen

von Redaktion

Wo ein Testament unterschrieben wird, ist für dessen Gültigkeit von großer Bedeutung. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 33 Wx 119/23 e), auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist. Mit der eigenhändigen Unterschrift am Textende des Testaments macht ein Erblasser deutlich, dass die zuvor beschriebenen Verfügungen seinem Willen entsprechen. Ergänzungen und Änderungen, die darunter folgen, sind räumlich nicht mehr von der Unterschrift gedeckt. Bei Zusätzen, die den Inhalt nicht berührten – etwa Orts- oder Datumsangabe – sei es zwar unerheblich, ob diese über oder unter der Signatur stünden. Wesentliche Verfügungen müssten aber zwingend von der Unterschrift gedeckt sein und ihr somit vorangehen.

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