Platz in Pflege-WG ist steuerlich absetzbar

von Redaktion

Pflegeheim oder doch eine ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaft? Für die steuerliche Abzugsfähigkeit der entstandenen Kosten spielt das keine Rolle. Auch wer wegen Krankheit oder Behinderung in einer ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaft lebt, die dem jeweiligen Landesrecht unterliegt, kann die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen.

Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München (Az: VI R 40/20) hervor, auf die der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hinweist. Im konkreten Fall wohnte ein schwerbehinderter und pflegebedürftiger Mann gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt. Die Aufwendungen machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Pflegedienste ambulant und nicht stationär tätig seien.

Doch darauf kommt es laut Urteil des Bundesfinanzhofs nicht an. Ausschlaggebend für die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten sei allein, dass die Pflegewohngemeinschaft – ebenso wie das Heim – dem Zweck diene, ältere oder pflegebedürftige Menschen aufzunehmen – und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Allerdings darf das Finanzamt von den Kosten für die Pflege-Wohngemeinschaft die sogenannte Haushaltsersparnis abziehen, wenn der Steuerpflichtige seinen früheren Haushalt aufgegeben hat.

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