LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Darf die Stadt den Zins erhöhen?

von Redaktion

Ihre Bedenken gegen die Argumentation der Stadt, von einer „Veräußerung“ auszugehen, sind verständlich; ob Sie damit durchdringen, bedarf allerdings einer eingehenderen Prüfung. Zunächst ist, jedenfalls formaljuristisch, von einer Veräußerung auszugehen, da Sie die Erbbaurechtsimmobilie vertraglich auf Ihre Tochter als neue Erbbaurechtsinhaberin übertragen haben. Aber umfasst die Klausel im Erbbaurechtsvertrag, auf die sich die Stadt zur Begründung der Erbbauzinserhöhung beruft, wirklich jedwede Art der Veräußerung? Diese Frage kann erst bei Kenntnis des genauen Wortlauts der Abänderungsklausel im Erbbaurechtsvertrag beantwortet werden. Vielleicht lässt sich der Begriff „Veräußerung“ aus dem Kontext des Vertrages ja anders auslegen? Denn Sie wollten wohl lediglich eine vorweggenommene Erbfolge realisieren. Deshalb ist zu klären, ob die Vertragsklausel der Stadt auch dann das Recht zur Erhöhung des Erbbauzinses einräumt, wenn die Rechtsnachfolge durch Erbschaft erfolgt. Wenn für den Erbfall indes keine Erhöhungsmöglichkeit vorgesehen ist, könnten Sie argumentieren, dass der Begriff der Veräußerung nach Sinn und Zweck der Klausel nur als „Veräußerung an einen Dritten“ auszulegen sei und nicht auch eine „vorweggenommene Erbfolge“ umfasst.

Alternativ sollten Sie in dieser Konstellation in Erwägung ziehen, den Überlassungsvertrag mit Ihrer Tochter rückabzuwickeln (etwa auf Basis einer konkreten Geschäftsgrundlage) und die Wohnung der Tochter erst bei Ihrem Ableben zu hinterlassen. Sowohl Ihnen als auch Ihrer Tochter bliebe dann der Erbbauzins in bisheriger Höhe erhalten. Dabei gilt es jedoch abzuwägen, ob dann (neben den Kosten der Rückabwicklung) nicht zusätzliche Nachteile drohen, etwa der Anfall von Erbschaftsteuer.

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