Jeder Sondereigentumseinheit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum zugeordnet. Dies gilt auch für Garagenstellplätze, die im Sondereigentum stehen. Der einem Garagenstellplatz zugeordnete Miteigentumsanteil ist meist aber deutlich geringer als der einer Wohnung. Da die für das Gemeinschaftseigentum anfallenden Kosten, insbesondere für die Instandsetzung und Instandhaltung, nach dem Wohnungseigentumsgesetz zwischen den Sondereigentümern nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden, bedeutet dies im Ergebnis tatsächlich, dass auch Eigentümer, die nur einen Tiefgaragenstellplatz besitzen, an Kosten für Austausch von Fenstern oder einer Dachsanierung des Wohnhauses mitzahlen müssen. Umgekehrt müssen aber auch die Eigentümer, welche nur eine Wohnung ohne Garagenstellplatz ihr Eigen nennen, an einer etwaigen Garagensanierung finanziell beteiligt werden. Wichtig ist aber, dass von dieser gesetzlichen Regelung häufig in der jeweiligen Teilungserklärung abgewichen wird. Nicht selten ist dort dann geregelt, dass die Kosten für das Wohnhaus einerseits und die Garage andererseits nur unter den jeweiligen Nutzergruppen aufgeteilt werden. Weiterhin ist möglich, eine vom Gesetz abweichende Kostenregelung im Rahmen der Beschlussfassung über die Instandsetzungsmaßnahme zu treffen.