Das können Ruheständler alles absetzen

von Redaktion

Rund sechs Millionen Menschen mit Renteneinkünften sind mittlerweile steuerpflichtig. Vor allem die jüngeren Ruheständler kommen um eine Steuererklärung kaum noch herum. Doch auch für Rentner gibt es Wege, ihre Abgabenlast zu minimieren. Steuerexpertin Maike Backhaus von Wolters und Kluwer, die Steuerprogramme für den PC anbieten, gibt zehn Tipps, wie steuerpflichtige Rentner Geld sparen können.

Haushaltshilfe

Wer eine Haushaltshilfe anstellt, kann bis zu 20 Prozent der Gehaltszahlungen vom Fiskus zurück bekommen – bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 4000 Euro.

Handwerker

Löhne für Gärtner, Schreiner, Maler, Klavierstimmer oder Kaminkehrer können auch Mieter absetzen.

Heim

Bewohner eines Pflegeheims, Altenheims oder einer Seniorenresidenz können die Ausgaben für die Unterbringung als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend machen, wenn die Heimunterbringung nachweislich wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit notwendig ist. Ein Heimaufenthalt aus Altersgründen ist dagegen steuerlich nicht absetzbar. Für Bewohner eines Heimes gilt: Aufwendungen für Dienstleistungen, die innerhalb des Appartements erbracht werden, können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden – auch die Reinigung.

Aufwendungen für Dienstleistungen, die außerhalb des Appartements erbracht werden, sind nur begünstigt, wenn im Heim ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt geführt wird.

Behindertenpauschale

Die Behinderten-Pauschbeträge decken alle allgemeinen Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstanden sind. Sie mindern also jährlich die Steuer, und zwar abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung.

Pflegepauschbetrag

Wer als Privatperson einen ständig hilflosen Menschen pflegt, kann den sogenannten Pflegepauschbetrag beanspruchen. Dieser mindert die Steuerlast des Pflegenden, ohne dass im Einzelnen die im Zusammenhang der Pflege entstandenen Aufwendungen nachgewiesen werden müssen. Der Pflegepauschbetrag beträgt sowohl 2023 als auch 2024 für eine betreute Person im Kalenderjahr 600 Euro im Pflegegrad 2, 1100 Euro im Pflegegrad 3 und 1800 Euro ab Pflegegrad 4.

Wichtige Voraussetzung: Die Pflege muss unentgeltlich und häuslich erfolgen. Außerdem muss die pflegebedürftige Person „hilflos“ sein. Das ist der Fall, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Keine Rolle spielt, ob die Hilflosigkeit auf Krankheit, Behinderung, Unfall oder Alter zurückzuführen ist.

Arznei/Therapie

Ausgaben für Hilfsmittel wie Brillen, Arzneimittel, Zuzahlungen, Therapien oder Kuren lassen sich absetzen. Auch beim Zahnersatz gibt es einige Kosten, die anerkannt werden, etwa Zuzahlungen für Inlays, Kronen, Implantate. Allerdings müssen Steuerpflichtige stets einen Teil ihrer Ausgaben selbst tragen – den sogenannten Eigenanteil, im Steuer-Jargon „zumutbare Belastung“ genannt. Seine Höhe hängt vom Einkommen und der familiären Situation ab. Erst wenn die zumutbare Belastung überschritten wird, wirken sich die Kosten in der Steuererklärung aus.

Werbungskosten

Auch Rentner haben Werbungskosten, zum Beispiel Steuerberatungskosten, Ausgaben für Steuer-Ratgeber und Steuersoftware. Auch Kosten im Zusammenhang mit der Beantragung der Rente, etwa für einen Rentenberater oder Anwalt, Fahrtkosten zur Rentenberatung oder Kosten zur Beschaffung notwendiger Unterlagen, Telefon- sowie Portokosten gehören dazu und sind absetzbar. Wichtig: Die Kosten müssen im Zusammenhang mit der Rente stehen und belegt werden können.

Ehrenamt

Die Ehrenamtspauschale beträgt 840 Euro – bis zu diesem Betrag bleiben die Einnahmen aus der Tätigkeit im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Übungsleitern bleiben sogar 3000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen.

Splitting

Witwen- und Witwersplitting nutzen Rentner und Pensionäre, deren Ehegatte verstorben ist. Sie können sowohl im Todesjahr des Partners als auch im darauffolgenden Jahr noch den Splittingtarif für Ehegatten nutzen. Hierdurch ermäßigt sich die Steuer erheblich.

Spenden/Beiträge

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen für gemeinnützige Organisationen genügt bei Beträgen bis zu 300 Euro der vereinfachte Nachweis durch einen Zahlungsbeleg. Es reicht eine Kopie des Kontoauszuges.

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