Einen Anspruch auf ein Hochglanzfoto bei Geschwindigkeitsübertretung mit dem Firmenwagen gibt es nicht. Das zeigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az.:8 B 960/23).
Im Verfahren ging es um eine Geschwindigkeitsübertretung mit einem Firmenauto. Die Bußgeldstelle schickte einen Anhörungsbogen und das Blitzerfoto an den Geschäftsführer der Firma. Auf dem Foto war ein kleiner Bereich des Gesichts des Fahrers verdeckt, ansonsten soll die Qualität gut gewesen sein. Trotzdem behauptete der Unternehmer, den Fahrer nicht identifizieren zu können – er verlangte ein Hochglanzfoto.
Das übermittelte die Behörde nicht. Weil sie den Fahrer ohne Angaben des Unternehmers nicht ermitteln konnte, verhängte sie die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs. Dagegen wollte sich der Unternehmer wehren. Seine Sicht: Nicht er habe die Mitwirkung verweigert, sondern er hätte kein geeignetes Foto bekommen. Das Gericht wies die Beschwerde zurück. Die Argumentation: Die Zweiwochenfrist wurde eingehalten, um den Unternehmer anzuhören. Nun wäre es dessen Pflicht gewesen, den Fahrer zu recherchieren. Dazu sei nicht allein das Foto geeignet gewesen, sondern unterschiedliche Methoden. Außerdem war die Abbildung für das Gericht gut genug, um dadurch den Mitarbeiter zu identifizieren. Einen Anspruch auf einen Hochglanzabzug gibt es nicht, befand das Gericht. dpa