VERBRAUCHER

Bahnkunden: Kostenlos zur Erstattung Prämie zum Inflationsausgleich

von Redaktion

Achtung bei Online-Anträgen zu Erstattungen bei der Deutschen Bahn (DB): Die Verbraucherzentrale Sachsen warnt vor kostenpflichtigen Diensten im Netz, die stark an die Website der DB erinnern. „Die Seiten sind ähnlich aufgebaut wie die kostenfreien Internetseiten für die entsprechende Dienstleistung“, so Beate Landgraf von der Verbraucherzentrale. Das Problem: Für den Antrag über diese nachempfundenen Seiten werde schnell ein Drittel des Erstattungsbetrages als Honorar einbehalten. Dabei ist der einfachste und vor allem kostenlose Weg zur Rückerstattung entstandener Kosten bei Verspätungen oder Zugausfällen die Bahn-Website „bahn.de“. Über das Kundenkonto können hier für gebuchte Reisen mögliche Erstattungen in die Wege geleitet werden. Wer über die App DB Navigator gebucht hat, kann seine Fahrgastrechte darüber in Anspruch nehmen. Zugreisende ohne Kundenkonto müssen das Fahrgastrechte-Formular ausfüllen und einschicken. Das gibt es im Zug oder Reisezentrum oder online zum Herunterladen.

In vielen Unternehmen konnten sich Beschäftigte bereits über eine Prämie zum Inflationsausgleich freuen. Bis zu 3000 Euro können Arbeitgeber noch bis zum Jahresende steuerfrei auszahlen. Aber dürfen sie dabei Beschäftigte mit befristetem Vertrag anders behandeln? Nein, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart (Az. 3 Ca 2713/23), über das „haufe.de“ berichtet. In dem Fall klagte ein Mitarbeiter, der im Januar 2023 keine Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt bekommen hatte, weil sein Vertrag nur bis Juni 2023 galt. Der Arbeitgeber hatte unterschiedliche Stichtage für die Inflationsprämie festgelegt. Befristet Beschäftigte bekamen die Prämie demnach nur, wenn ihr Vertrag mindestens bis zum 31. Dezember 2023 bestand. Vor Gericht bekam der Kläger Recht. Der Arbeitnehmer habe Anspruch auf 1000 Euro Inflationsprämie, so das Urteil.

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