Ungefähr vier Milliarden Euro haben Pflegebedürftige im Jahr 2023 allein an Entlastungsansprüchen liegen lassen – also bares Geld, das der Staat ihnen zur Unterstützung zur Verfügung stellt. Doch noch ist nichts verloren. Die Leistungen können bis Ende Juni dieses Jahres noch genutzt werden – etwa für einen ausgedehnten Frühjahrsputz oder für eine Kurzzeitpflege.
Entlastungsbetrag: Bis zu 1500 Euro
Hilfe im Haushalt, Begleitung bei Arztbesuchen und beim Spazierengehen oder eine mehrwöchige Kurzzeitpflege im Heim – für solche Leistungen stehen allen zu Hause lebenden Pflegebedürftigen pro Monat 125 Euro zur Verfügung, jährlich also 1500 Euro. So sollen die Angehörigen, die sonst die Betreuung übernehmen, entlastet werden.
Viele nutzen Anspruch nicht
Wie viele Pflegebedürftige die Leistung nutzen, ist nicht bekannt, erklärt das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage. Bekannt sei allerdings, dass die Pflegekassen hierfür 2022 insgesamt 2,6 Milliarden Euro ausgegeben haben. Das klingt viel. Doch tatsächlich haben die Betroffenen nur etwa 40 Prozent ihrer Ansprüche auf den Entlastungsbetrag genutzt. 2022 gab es schließlich bereits deutlich mehr als vier Millionen ambulant betreute Pflegebedürftige. Hätten diese den Entlastungsbetrag komplett in Anspruch genommen, so hätten die Pflegekassen hierfür mindestens 6,2 Milliarden Euro ausgeben müssen. Damit ist klar: Leistungsansprüche in Höhe von knapp 3,6 Milliarden Euro sind allein 2022 ungenutzt geblieben, 2023 bei steigender Zahl der Pflegebedürftigen wohl schon rund vier Milliarden.
Ansprüche sind noch nicht verfallen
Die gute Nachricht ist, dass die Ansprüche aus 2023 noch nicht verfallen sind. Bis einschließlich Juni dieses Jahres stehen sie noch zur Verfügung. Pflegebedürftige, die den Entlastungsbetrag 2023 nicht in Anspruch genommen haben, können beispielsweise im Juni 2024 immerhin insgesamt 2250 Euro auf einen Schlag nutzen.
Kurzzeitpflege wird finanziert
So kann dann etwa eine Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim zusammen mit dem Zuschuss, den die Pflegeversicherung hierfür ohnehin zahlt, vollständig finanziert werden. Pflegende Angehörige können dann in den Urlaub fahren, während die pflegebedürftige Person vorübergehend in einem Pflegeheim betreut wird.
Rechnungen und Quittungen
Der Entlastungsbetrag wird Pflegebedürftigen nicht ausgezahlt, vielmehr müssen sie bei ihrer Pflegekasse oder ihrem privaten Pflegeversicherer aussagefähige Rechnungen oder Quittungen der jeweiligen Erbringer der Dienstleistungen vorlegen. Das vorgestreckte Geld wird ihnen dann im Rahmen des Etats, den sie beanspruchen können, erstattet.
Nur anerkannte Dienste nutzen
Aufräumen, Putzen, Waschen und Bügeln. Ein Pflegebedürftiger, der diese und ähnliche Arbeiten von einem Nachbarn erledigen lässt und ihn dafür bezahlt, kann die Zahlungen im Regelfall nicht bei seiner Pflegekasse abrechnen. Es muss sich schon um anerkannte Dienste oder Personen handeln, die die Leistungen erbringen. Das entschied das Bundessozialgericht am 30. August 2023 (Az.: B 3 P 6/23 R).
Pflegekassen müssen informieren
Die Kassen haben eine Beratungspflicht für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Das Bundessozialgericht nahm in dem Urteil die Pflegekassen in Sachen Entlastungsbetrag in die Pflicht. Diese müssen auf Anforderung „unverzüglich und in geeigneter Form eine Übersicht unter anderem über die in ihrem Einzugsbereich verfügbaren Angebote zur Unterstützung im Alltag“ übermitteln (Az.: B 3 P 4/22 R).
Neuer Auskunftsanspruch
Weil der Leistungsmix der Pflegeversicherung unübersichtlich ist, haben Pflegebedürftige nun einen Rechtsanspruch auf eine halbjährliche Übersicht über die Leistungen, die sie bei der Pflegeversicherung in Anspruch genommen haben. Der Wunsch nach einer solchen Übersicht muss nur einmal geäußert werden, dann wird sie regelmäßig zugeschickt. Dadurch soll klar werden, „inwieweit Leistungen im Jahresverlauf noch zur Verfügung stehen“. So heißt es in der Begründung der gesetzlichen Regelung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Mit der Neuregelung will der Gesetzgeber vor allem die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags sowie der Kurzzeit- und Verhinderungspflege fördern.
Übersicht von der Kasse verlangen
Pflegebedürftige sollten sich nicht mit einer reinen Quittung über bezogene Leistungen zufriedengeben, sondern eine Übersicht auch über nicht genutzte Ansprüche verlangen. „Auf Wunsch der Versicherten werden wir im Brief auch auf Restansprüche (Entlastungsbetrag, Kurzzeit- und Verhinderungspflege) hinweisen“, erklärt Laura Hassinger von der Techniker Krankenkasse.
Mehr Informationen
zum Thema „Entlastungsbetrag“ gibt es kostenlos per E-Mail von: ratgeber@biallo.de