Der Bundesfinanzhof in München hat die Regeln zur sogenannten Spekulationsfrist bei der Besteuerung privater Immobilienverkäufe geschärft. Nach zwei Urteilen gilt eine Ausnahme für selbst genutzte Immobilien nicht bei einer Nutzung durch die Mutter bzw. Schwiegermutter oder die Ex-Frau. Nach einem dritten Urteil werden Steuern auch dann fällig, wenn von einem Grundstück ein unbebauter Teil abgetrennt und verkauft wird (Az. IX R 13/23, IX R 10/22 und IX R 14/22).
Im ersten Fall hatte ein Ehepaar 2009 für die Mutter der Frau eine Eigentumswohnung für 177 300 Euro gekauft und sie ihr unentgeltlich überlassen. Nach dem Tod der Mutter verkauften sie 2017 die Wohnung wieder, nun für 220 000 Euro. Für den Veräußerungsgewinn forderte das Finanzamt Einkommensteuer. Laut Gesetz wird diese fällig, wenn Immobilien innerhalb von zehn Jahren wieder verkauft werden. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Wohnung vom Steuerpflichtigen selbst oder von unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern zu Wohnzwecken genutzt wurde. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass diese Ausnahme nicht entsprechend auch auf eine Nutzung durch die Mutter beziehungsweise Schwiegermutter übertragbar ist.
Nach einem weiteren Urteil gilt dies auch bei einer Nutzung durch die Ex-Frau. Hier hatte bei der Scheidung der Mann die Familienwohnung bekommen, sie aber für vier Jahre seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern überlassen. Danach hatte er die Wohnung verkauft. Obwohl auch die gemeinsamen Kinder die Wohnung genutzt hatten, muss auch hier der Mann auf den Gewinn Einkommensteuer zahlen.
Im dritten Fall ginge es um ein Ehepaar, das ein Bauernhofgebäude mit großem Grundstück gekauft und zunächst als Garten genutzt hatte. Später trennten sie einen unbebauten Teil ab und verkauften ihn. Auch hier greift das Steuerprivileg für selbst genutzten Wohnraum nicht.