Ein mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch muss dieselben Anforderungen erfüllen wie ein handschriftliches Fahrtenbuch. Insbesondere müssen nachträgliche Änderungen ausgeschlossen oder zumindest in der Fahrtenbuchdatei selbst dokumentiert werden, wie der Bundesfinanzhof entschied. (
Dieser Artikel (ID: 2002821) ist am 02.02.2024 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 31), Wasserburger Zeitung (Seite 31), Mangfall-Bote (Seite 31), Chiemgau-Zeitung (Seite 31), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 31), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 31), Neumarkter Anzeiger (Seite 31).