Ein mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch muss dieselben Anforderungen erfüllen wie ein handschriftliches Fahrtenbuch. Insbesondere müssen nachträgliche Änderungen ausgeschlossen oder zumindest in der Fahrtenbuchdatei selbst dokumentiert werden, wie der Bundesfinanzhof entschied. (Az. VI B 37/23) Im Streitfall hatte ein Unternehmen mehreren Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung gestellt, die auch privat genutzt werden durften. Der als „geldwerte Leistung“ steuerpflichtige Anteil der Privatnutzung sollte per Fahrtenbuch ermittelt werden. Hierfür hatte der Arbeitgeber ein Softwareprogramm vorgesehen. Das Finanzamt antwortete, dass das betreffende Programm untauglich sei. Dem genüge eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei nur, wenn nachträgliche Veränderungen „technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden“. afp