Die Geburt der Tochter, die eigene Hochzeit, ein Todesfall: Dafür muss es doch Sonderurlaub geben, oder?
„Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Sonderurlaub“, stellt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, klar. Eine Sonderregelung (Paragraf 616 BGB) besagt aber, dass Arbeitnehmer bezahlt freigestellt werden müssen, wenn sie für eine „nicht erhebliche Zeit verhindert sind“. Wie der Fachanwalt erklärt, „verstecken sich dahinter zum Beispiel Todesfall, Umzug oder Hochzeit als klassische Fälle“. Allerdings müssen Beschäftigte eines beachten: „Diese Regelung des BGB können Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ausschließen“, sagt Meyer. Ist das der Fall, müssen Arbeitnehmer für Anlässe wie Hochzeit, Beerdigung oder Geburten Urlaub nehmen. Auch Sonderurlaub ist nach Absprache möglich, dann aber in der Regel unbezahlt. In einigen Bereichen ist Sonderurlaub im Tarifvertrag geregelt, etwa im öffentlichen Dienst.