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Wenn der Freibetrag nicht reicht

von Redaktion

Ihr Ausgangspunkt ist völlig richtig: Ihre Enkeltochter hat einen Freibetrag von 200 000 Euro sowohl im Verhältnis zu Ihnen als Großvater als auch zu Ihrer Frau als Großmutter, insgesamt sind also 400 000 Euro steuerfrei, wenn man dies geschickt ausnutzt. Dabei geht es nicht darum, ob zwei Testamente vorhanden sind, sondern welche Regelungen entweder in zwei Einzeltestamenten oder – einfacher – in einem gemeinschaftlichen Testament enthalten sind. Wenn die Wohnung Ihnen je zur Hälfte gehört, so lässt sich ohne Weiteres regeln, dass die Hälfte des Erstverstorbenen auf die Enkeltochter übergeht, der Überlebende von Ihnen aber durch den Nießbrauch hieran abgesichert wird. Die andere Hälfte geht dann beim zweiten Erbfall auf die Enkeltochter über. Auf diese Weise lassen sich beide Freibeträge nutzen. Eine solche testamentarische Anordnung muss dann beim jeweiligen Erbfall auch noch mit Notar und Grundbuch vollzogen werden und in der Tat sind die Kosten für zwei getrennte Vorgänge etwas höher als wenn die Enkeltochter erst beim zweiten Erbfall die gesamte Immobilie erhalten würde. Aber dieses Mehr an Kosten ist in der Regel deutlich geringer als der Steuervorteil.

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