Grundstücksverkauf
Gewinne aus Grundstücksverkäufen sind grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn der Erwerb und der Verkauf innerhalb von zehn Jahren stattfinden. Wird die Immobilie jedoch vom Erwerber selbst genutzt, so entfällt die Steuer. Kauft ein Ehepaar ein großes Grundstück samt Bauernhofgebäude (in dem sie wohnen), und teilen sie das Grundstück später in zwei Teile auf, so können sie das Grundstück ohne Gebäude nicht steuerfrei verkaufen, wenn zwischen Kauf und Ver-kauf keine zehn Jahre vergangen sind. Ein unbebautes Grundstück kann nicht bewohnt werden. Das gilt auch dann, wenn es vorher als „Gartengrundstück“ zum bewohnten Bereich gehört habe (Bundesfinanzhof, IX R 14/22).
Erbengemeinschaft
Kauft ein Mitglied einer Erbengemeinschaft (die aus drei Erben besteht) den Miterben die Anteile ab, und veräußert er danach die zur Erbschaft gehörenden Immobilien, so muss er darauf keine Steuern aus einem „privaten Veräußerungsgeschäft“ bezahlen. Voraussetzung für eine solche Besteuerung sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Das sei bei dem Kauf von Anteilen einer Erbengemeinschaft nicht der Fall. Es werde kein Wirtschaftsgut erworben. Auch sei eine Erbengemeinschaft nicht mit einer Personengesellschaft gleichzusetzen. (BFH, IX R 13/22).
Grunderwerbsteuer
Haben ein Mann und seine Lebenspartnerin eine Immobilie gekauft, die noch fertiggestellt werden muss, trennen sich die beiden jedoch noch vor der Kaufpreiszahlung und regeln sie notariell, dass der Mann die Immobilie allein erwirbt, so muss das Finanzamt den alten Grunderwerbsteuerbescheid rückgängig machen, in dem noch beide zur Zahlung von Grunderwerbsteuer herangeführt wurden. Der ursprüngliche Verkauf ist trotz einer Zusammenfassung von Aufhebungs- und Weiterveräußerungsvertrag in einer Urkunde rückgängig gemacht worden (FG Köln, 5 K 308/22).
Corona-Hilfen
Ein Freiberufler, der im Corona-Jahr 2020 eine Überbrückungshilfe vom Land bezogen hat, musste diese als steuerpflichtige Betriebseinnahmen deklarieren. Denn diese Zahlung sei nicht als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden, die der Mann bei Ausbleiben der Hilfe hätte in Anspruch nehmen müssen, und die steuerfrei wäre. Die Corona-Überbrückungshilfe sei eine Einkunft aus selbstständiger Arbeit. Denn zwischen ihr und dem Betrieb des Mannes bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Das Geld sei zudem von der Höhe des Umsatzes im Förderzeitraum abhängig gewesen. Ein betriebliche Veranlassung der Zahlung wurde auch nicht dadurch aufgehoben, dass „die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften“ (Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 570/22 E).
Förderbeiträge
Zahlen Eltern Beiträge an einen Förderverein, der die Gelder an den Träger einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, so gelten diese Zahlungen als Schulgeld und können von den Eltern als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Hier ging es um 1000 Euro in einem Jahr, die an den gemeinnützigen Förderverein der Schule gezahlt worden sind. Der Verein muss laut Satzung die Lehrtätigkeit und das Schulleben fördern (FG Münster, 13 K 841/21).
Direktversicherung
Zuschläge, die für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, können steuerfrei ausgezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Zahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer eine Teil des Lohns direkt in eine Unterstützungskasse ein, so zählt dieser Teil zum Grundlohn. Das Finanzamt darf diese Zahlungen nicht separat sehen und dementsprechend den Rahmen der möglichen Steuerfreiheit reduzieren. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit bei Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, „der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht“ (Bundesfinanzhof, VI R 11/21).
Ehrenamt
Übt eine Frau als Ruhestandsbeamtin ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeiten aus, so kann sie die Aufwendungen dafür als Werbungskosten bei den Versorgungsbezügen berücksichtigen. Denn Gewerkschaften vertreten mit ihrer Tätigkeit nicht nur die Interessen der berufstätigen Arbeitnehmer und Beamten, sondern auch die Interessen von Pensionären (Bundesfinanzhof, VI R 17/21).
Nachtarbeit
Wer nachts arbeitet, dem können die Zuschläge dafür steuerfrei bezahlt werden. In einem Fall verweigerte ein Finanzamt die Steuerfreiheit, weil der Arbeitgeber nicht den genauen Arbeitsbeginn und das Arbeitsende aufgezeichnet hatte, sondern nur die geleistete Stundenanzahl in dem steuerlich begünstigten Nachtarbeitszeitraum (zum Beispiel „vier Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr“). Eine solche Aufzeichnung sei für die Steuerfreiheit nicht zwingend notwendig. Die genaue Zeitangabe sei keine materielle Voraussetzung (Schleswig-Holsteinisches FG, 4 K 145/20).
Familienheim
Wird eine Familien-Immobilie an den Ehegatten oder an den eingetragenen Lebenspartner verschenkt oder vererbt, so bleibt das unter bestimmten Umständen steuerfrei. Bei den Möglichkeiten des steuerfreien Übergangs ist jeweils von „bebauten Grundstücken“ die Rede. Damit sind jeweils die Grundflächen des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks gemeint. Diese sind dann von der Erbschaftsteuer befreit. Ein angrenzendes selbstständig bebautes Flurstück zählt selbst dann nicht dazu, wenn es katastermäßig zum selben Grundstück gehört. In dem konkreten Fall hatte ein Mann sechs Flurstücke geerbt, wovon fünf zusammengefasst als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt waren. Das Finanzamt durfte das Flurstück als steuerfrei herauspicken, auf dem das Familienheim steht. Es sei verfassungsrechtlich geboten, die Befreiungsnorm so auszulegen, dass sie nicht auf die wirtschaftliche Einheit abgestellt wird. Ansonsten könnte es zu einer Doppelbegünstigung naher Familienmitglieder kommen (Niedersächsisches FG, 3 K 14/23).
Luxusimmobilien
Vermietet ein Ehepaar drei Villen an die Kinder, wobei jedes Objekt eine Größe von mehr als 250 Quadratmetern hat, so können die Verluste aus diesen Vermietungen nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften verrechnet werden (hier wurden Verluste angegeben, die zwischen 172 000 und 216 000 Euro lagen). Das Ehepaar hatte die drei Villen erst kurz zuvor gekauft. Wird eine Immobilie mit einer solchen Wohnfläche vermietet, so müsse nachgewiesen werden, dass mit der Vermietung ein finanzieller Überschuss erzielt werden soll. Fehlt dieser Nachweis, und werden über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet, so ist die Vermietung eine steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ (BFH, IX R 17/21).
Ausbildung
Absolviert ein Mann im Rahmen seines Zivildienstes bei der Feuerwehr eine nur sechs Wochen dauernde Ausbildung zum Rettungshelfer, und nimmt er danach eine weitere Ausbildung zum Piloten auf, so kann er die Kosten für die Ausbildung zum „Verkehrsflugzeugführer“ (hier waren das fast 80 000 Euro) als vorweggenommene Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Die Piloten-Ausbildung ist als Zweitausbildung anzuerkennen – obwohl die „Erstausbildung“ lediglich sechs Wochen andauerte. Grundsätzlich können Aufwendungen für eine Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn „diese in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen“. Das gilt nicht, wenn es sich um Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung handelt, sofern dies nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Hier waren die Voraussetzungen erfüllt. Die Ausbildung zum Rettungshelfer vermittelte dem Mann für die Ausübung des späteren Berufs erforderliche Grundlagen, die über die bloße Allgemeinbildung hinausgingen (BFH, VI R 41/20).