Sind Beschäftigte krank und können nicht arbeiten, verlangen Arbeitgeber in der Regel spätestens ab dem vierten Kalendertag ein Attest – offiziell Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) genannt. Diese Bescheinigung können Arbeitgeber seit 2023 digital abrufen. Dürfen sie dennoch weiter die Krankschreibung in Papierform von ihren Beschäftigten verlangen? „Nein“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Arbeitgeber dürfen bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern, die keinem Minijob nachgehen, keinen gelben Schein mehr verlangen. „Unabhängig davon, müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber aber weiter melden, wenn sie arbeitsunfähig sind“, sagt Meyer. Also etwa anrufen oder eine E-Mail schreiben und mitteilen, dass und wie lange sie voraussichtlich ausfallen. Wer in der Praxis noch einen Papierausdruck über die Arbeitsunfähigkeit ausgedruckt bekommt, muss das Dokument trotzdem nicht an den Arbeitgeber weitergeben. Dennoch ist die Bescheinigung in Papierform bisher nicht Geschichte. „Es gibt viele Bereiche, in denen der sogenannte gelbe Schein noch eine Rolle spielt“, sagt Meyer. Privat Krankenversicherte müssen ihn weiter vorlegen, gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte. Auch die Bescheinigungen für das Kinderkrankengeld und Reha-Bescheinigungen gibt es weiter in Papierform.
Vor allem in kleinen Kratzern können sich auf einem Handy Keime festsetzen. Der Digitalverband Bitkom rät daher zu regelmäßigem Reinigen, am besten mit einem weichen, fusselfreien und leicht angefeuchteten Mikrofasertuch. Ist das Smartphone sehr verschmutzt, können auch etwas Seifenwasser oder ein Brillenputztuch benutzt werden. Tabu sind dagegen Putzmittel auf Alkoholbasis, Glasreiniger oder Desinfektionsmittel. Denn die greifen die fettabweisende Beschichtung von Touchbildschirmen an.
Das angesparte Kapital eines Riester-Vertrags ist nicht pfändbar, heißt es gemeinhin. Allerdings trifft das nur unter bestimmten Bedingungen zu. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs hin (Az.: IX ZR 21/17). Voraussetzung für den Pfändungsschutz ist, dass sowohl förderfähige Beiträge geleistet wurden als auch ein entsprechender Zulagenantrag für diese Beiträge gestellt worden ist. Ohne solch einen Antrag sei das Riester-Vermögen nicht vor der Pfändung geschützt, erklärt der BVL und rät dazu, am besten einen Dauerzulagenantrag zu stellen.