Homeoffice hilft Steuern sparen

von Redaktion

Früher galt für die Finanzämter eisern: Einen Arbeitsplatz Zuhause kann nur steuerlich ansetzen, wer ein eigenes Arbeitszimmer eingerichtet hat. Die Ecke im Wohnzimmer oder der Schreibtisch im Flur reichten nicht. Das hat sich geändert. Und für das Jahr 2023 wurden die Regeln noch einmal geändert. Die Stiftung Warentest hat im jüngsten Heft von „Finanztest“ zusammengetragen, was Heimarbeiter für die Steuererklärung wissen müssen.

Pauschale ohne Arbeitszimmer

Wer kein eigenes Arbeitszimmer hat, kann sich für das Steuerjahr 2023 über eine großzügigere Homeoffice-Pauschale freuen. Im Jahr davor war der Abzug noch auf 600 Euro im Jahr begrenzt, jetzt kann man bis zu 1260 Euro als Werbungskosten absetzen, je sechs Euro für maximal 210 Arbeitstage im Jahr – egal, von wo aus in der Wohnung man arbeitet.

.  Tipp: In der Anlage N der Steuererklärung müssen Arbeitnehmer dann nur die Anzahl der Homeoffice-Tage angeben, für die sie die Pauschale geltend machen wollen. Das Finanzamt errechnet die Werbungskosten. Die Stiftung Warentest rät, darauf zu achten, dass in der Anlage nicht von der „Homeoffice-Pauschale“, sondern von der „Tagespauschale“ die Rede ist.

Pauschale mit Arbeitszimmer

Wer ein Extra-Arbeitszimmer in seiner Wohnung hat und zudem den Mittelpunkt seiner Tätigkeit dort hat, der kann neuerdings wählen, ob er – wie in den Vorjahren – alle damit zusammenhängenden Kosten ermittelt und diesen Wert in der Steuererklärung angibt oder ob er die Pauschale von 1260 Euro nutzt. Dann müssen die Ausgaben nicht aufgeschlüsselt werden.

. Tipp: Bevor man den bequemen Weg der Pauschale geht, sollten die Einzelposten überschlagen werden, die tatsächlich entstehen. Erst dann sollte man den Fachleuten zufolge entscheiden, wie viel Steuerrabatt man gegebenenfalls für Bequemlichkeit ausgeben möchte.

Einzelnachweise

Mehr herausholen können Berufstätige, wenn sie für die Arbeit Zu Hause ein separates Zimmer nutzen und die tatsächlichen Kosten abrechnen. Denn die sind in der Summe unbegrenzt. Zu den Raumkosten zählen laut Stiftung Warentest anteilige Ausgaben für Miete, Energie, Reinigung und Versicherungen.

Dann freilich muss das Zimmer seit Anfang 2023 den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden, das heißt, der Arbeitnehmer muss mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Heimbüro verbringen – bei einer Fünf-Tage-Woche wären das mindestens drei Tage Homeoffice. Bis 2022 galt, dass Raumkosten bis 12500 Euro geltend gemacht werden können, wenn der Raum zwar nicht den Berufsmittelpunkt bildete, aber für die dort erledigte Tätigkeit kein anderer Platz zur Verfügung stand.

. Tipp: Manche Berufsgruppen müssen jetzt umdenken. Lehrer und Außendienstler zum Beispiel haben bisher ihre Kosten einzeln abgerechnet. Das geht nun nicht mehr. Vielmehr müssen sie die Homeoffice-Pauschale nutzen.

Detailfragen

Gerade in Steuerfragen steckt der Teufel oft im Detail. „Finanztest“ klärt einige der wichtigsten Fragen zum Homeoffice.

. Einzelabrechnung: Wie geht das?

Zunächst wird ausgerechnet, wie groß der prozentuale Anteil ist, den der Raum in der Wohnung einnimmt. Dazu wird die Fläche des Arbeitszimmers durch die Gesamtwohnfläche geteilt und mit 100 multipliziert. Beispiel: Das Arbeitszimmer hat neun Quadratmeter, die gesamte Wohnung 81. Also nimmt der Extraraum 11,11 Prozent (9:81×100) der Wohnung ein. Dieser Anteil wird steuerlich geltend gemacht (Miete/Nebenkosten/Versicherungen).

. Gemeinsames Homeoffice: Wer rechnet was ab?

Nicht selten teilt man sich das Homeoffice mit seinem Lebenspartner. Doch wie läuft das dann mit der Steuer? Wenn beide gleichermaßen Mieter oder Eigentümer der Wohnung sind, rechnen sie jeweils die Hälfte der Raumkosten ab. Alternativ rechnen beide jeweils die Jahrespauschale von 1260 Euro ab.

. Rentner mit Teilzeitjob: Was kann ich absetzen?

Wenn ein Rentner mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit (und seien es nur 18 Stunden die Woche) im Homeoffice verbringt, kann auch er einen Raum als Arbeitszimmer absetzen.

Auch für Berufstätige in Teilzeit bildet die Arbeitszeit die Berechnungsgrundlage. Wenn jemand drei Tage in der Woche arbeitet und zwei davon im häuslichen Arbeitszimmer, dann ist dort auch der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit, sprich, die Raumkosten können geltend gemacht werden.

. Vormittags Homeoffice, später Büro: Was gilt?

Wenn ein Arbeitsnehmer ins Büro fährt, kann dieser Tag nicht als Homeoffice-Tag gelten, auch wenn es ein „gemischter“ Arbeitstag war. Dann kann ein Arbeitnehmer aber die Fahrtkosten ansetzen.

Anders liegt der Fall, wenn jemand vormittags einen Kundenbesuch macht und dann den ganzen Nachmittag (und damit den überwiegenden Teil des Arbeitstages) im Homeoffice arbeitet. Dann gibt es die Pauschale plus Reisekosten, sofern sie nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden.  com

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