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Müssen alle für die Stellplätze zahlen?

von Redaktion

Grundsätzlich ist es richtig, dass jeder Eigentümer die für das Gemeinschaftseigentum anfallenden Kosten unabhängig von der Frage, ob er die konkrete Einrichtung nutzt oder nicht, zu tragen hat. An einer Tiefgaragensanierung können daher auch Eigentümer finanziell zu beteiligen sein, die tatsächlich gar keinen Tiefgaragenstellplatz besitzen.

Allerdings kann die Teilungserklärung auch eine abweichende Regelung treffen, etwa eine Aufteilung der Kosten nach Nutzergruppen. Auch eine Änderung der Kostentragungspflicht durch entsprechende Beschlussfassung ist möglich, solange der Inhalt eines derartigen Beschlusses ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Soweit es vorliegend aber um die Kosten des Hebemechanismus und für die Fahrbleche geht, muss differenziert werden: Soweit die Duplexparkplätze – was grundsätzlich möglich ist – nach der Teilungserklärung zum Sondereigentum erklärt wurden, zahlen nur die jeweils zwei oder vier Eigentümer der jeweiligen Anlage. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn etwa ein Motor für die Nutzung mehrerer Plätze verwendet wird. In diesem Fall handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, sodass entstehende Kosten an diesem Bauteil dann wieder von allen Eigentümern zu tragen sind. Konkret lassen sich die Kostentragungspflichten also nur aus der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersehen.

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