Nach dem Streik ist vor dem Warnstreik. Kaum fliegen die Piloten des Ferienfliegers Discover wieder, steht von heute bis Mittwochmorgen ein Warnstreik des Lufthansa-Bodenpersonals an. Die Lufthansa rechnet damit, nur 20 Prozent der geplanten Flüge anbieten zu können. Passagiere werden gebeten, nur dann am Flughafen zu erscheinen, wenn ihr Flug nicht annulliert wurde. Aufgrund des Streiks seien die Umbuchungsschalter nicht besetzt, heißt es in einer Mitteilung. Für Informationen zum Flug sollen Reisende aktuelle Kontaktdaten in ihrer Buchung hinterlegen. Welche Rechte Betroffene grundsätzlich haben, erklärt der Reiserechtler Paul Degott.
Alternativen finden Die Fluggesellschaft muss bei Flugausfällen und Verspätungen von mehr als drei Stunden proaktiv andere Reisemöglichkeiten anbieten. Das kann auch automatisch passieren und etwa per E-Mail mitgeteilt werden. Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen – Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren sind unzulässig. Der Haken: Passagiere müssen sich dann selbst darum kümmern, wie sie ans Ziel kommen. Paul Degott rät Reisenden, die Fluggesellschaft zu bemühen. Es sei günstiger, die Airline in der Pflicht zu lassen, sich um eine zeitnahe Ersatzbeförderung zu kümmern. So sei es durch Hilfe der Airline vielleicht möglich, mit der Bahn zu einem anderen Flughafen zu fahren und von dort zu fliegen.
Warten am Flughafen Bleibt man am Flughafen und wartet etwa auf einen Ersatzflug, muss die Airline einem je nach Wartezeit Mahlzeiten und Getränke bereitstellen. Gegebenenfalls muss die Fluggesellschaft auch eine Unterbringung in einem Hotel und die nötigen Transfers besorgen. Recht auf Entschädigung „Entscheidend ist, wer da streikt“, sagt Degott. Streiks oder Warnstreiks des eigenen Personals sind ein Umstand, der im Einflussbereich der Airline liegt. So zählen innerbetriebliche Streiks nach der aktuellen Rechtsprechung nicht als „außergewöhnlicher Umstand“, mit dem sie sich von der Zahlungsverpflichtung befreien könnte. Wie hoch mögliche Entschädigungen sind, legt die EU-Fluggastrechte-Verordnung fest. Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden am Zielort oder kurzfristigen Annullierungen etwa liegen sie je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro.
Was bei Pauschalreisen gilt „Bei einer Pauschalreise ist der Veranstalter in der Pflicht“, sagt Degott. Wer aufgrund des Warnstreiks beispielsweise erst einen Tag später in den Urlaub fliegt, kann den Reisepreis anteilig mindern. Das heißt, man zahlt dann für einen Tag weniger.
Vorsicht Streikbetrüger
Betrüger versuchen indes bereits, bei streikgeplagten Lufthansa-Kunden Daten abzugreifen. Dabei werden Links mit angeblichen Lufthansa-Kontakten genutzt. Die Lufthansa rät dringend dazu, nur die auf der Homepage (Lufthansa.com) aufgeführten Kanäle zu nutzen und nur dort eigene Daten einzugeben. Die Adresse soll man immer selbst eingeben und keinem Link folgen, der nicht von der Lufthansa kommt.