Richtig versichert nach der Scheidung

von Redaktion

VON MAIK HEITMANN

Zahlen des Statistischen Bundesamts zeigen, dass in der Bundesrepublik Deutschland rund jede dritte Ehe geschieden wird. Dabei halten die Ehen knapp 15 Jahre, bevor das Familiengericht „Schluss macht“. Neben den Emotionen gibt es auch rationale Themen. Dazu gehört die Frage, was mit den gemeinsamen Versicherungsverträgen passiert. Die sollten geprüft und angepasst werden. Darauf macht der Bund der Versicherten aufmerksam.

Dabei fängt es mit der Namensänderung an. Nimmt zum Beispiel die Frau wieder ihren „Mädchennamen“ an und zieht sie in eine eigene Wohnung, so ist sie verpflichtet, dem Versicherer das alles mitzuteilen. Tut sie dies nicht, so kann es passieren, dass Briefe vom Versicherer sie nicht erreichen. Kraft Gesetzes gelten die Schreiben aber als zugestellt. Es besteht also die Gefahr, dass Rechnungen nicht ankommen und angemahnt werden.

Die „Noch-Partner“ sollten sich bereits vor der Scheidung damit auseinandersetzen, wer von ihnen die gemeinsamen Versicherungsverträge fortsetzen will oder kann. Grundsätzlich ist es für den im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer einfach, den Vertrag fortzuführen. Wer den Vertrag nicht fortsetzen kann, der muss sich um einen neuen passenden Versicherungsschutz kümmern.

Haftpflicht

Ein großes Risiko bei einer Scheidung ist, dass einer der beiden den Versicherungsschutz verliert und das gegebenenfalls gar nicht mitbekommt. Das kann bei der privaten Haftpflichtversicherung passieren. Denn dort können Ehepartner mitversichert werden, ohne dass sie konkret benannt werden. Bei Unverheirateten ist im Regelfall Voraussetzung für eine Mitversicherung, dass die beiden in einem gemeinsamen Haushalt leben. Wenn sich ein Paar (ob verheiratet oder nicht) trennt und einer der beiden auszieht, sollten mitversicherte Personen sich zügig um einen eigenen Vertrag für eine private Haftpflichtversicherung kümmern. Auch der Versicherungsschutz für mitversicherte Kinder sollte sichergestellt sein. Denn eine private Haftpflichtpolice sollte jeder haben. Da sind sich eigentlich alle einig.

Krankenkasse

Sind beide geschiedenen Partner privat krankenversichert, so sind die Kinder entweder privat oder über eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert. Ist dagegen der geschiedene Ehemann privat und die geschiedene Ehefrau gesetzlich versichert, so kommt es nach der Scheidung auf den Wohnsitz der Kinder an. Wohnen die Kinder bei der Mutter und verfügen noch nicht über ein eigenes Einkommen, so können sie über die gesetzliche Krankenversicherung der Mutter beitragsfrei in der Familienversicherung abgesichert werden. Leben die Kinder jedoch beim Vater, dann benötigt jedes Kind eine eigenständige private Krankenversicherung.

Rentenversicherung

Besonders auf die Bezugsberechtigung von Versicherungen muss nach der Trennung geachtet werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Scheidung nicht auch automatisch die Benennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Bezugsberechtigten einer Versicherungsleistung auflöst. Das kann dazu führen, dass der geschiedene Ehegatte trotz Scheidung und vielleicht sogar neuer Heirat des Versicherungsnehmers die volle Versicherungsleistung erhält.

Unfallversicherung

Besteht für jedes Familienmitglied eine eigene Police, so gibt es nach der Scheidung keine Änderungen. Andernfalls sollte nach der Scheidung die Familien-Unfallversicherung in einzelne Unfallversicherungen abgeändert und ebenso das Bezugsrecht für den Fall des Unfalltodes geprüft werden.

Hausratversicherung

Sobald der Versicherungsnehmer auszieht, meldet er den Umzug bei seinem Versicherer. Danach ist der Hausrat der alten sowie der neuen Wohnung in der Regel für drei Monate versichert. Nach seinem Auszug ist der andere Ehepartner jedoch nicht mehr versichert. Nach einer Trennung ziehen die Ex-Partner meist zunächst in kleinere Wohnungen um. Es muss darauf geachtet werden, dass die Wohnfläche sowie die Versicherungssumme in der Police angepasst wird.

Rechtsschutz

Wurde eine gemeinsame Rechtsschutzversicherung genutzt, so gilt diese bis zur rechtsgültigen Scheidung für beide Ehepartner. Danach ist nur noch der Versicherungsnehmer abgesichert. Der Ex-Partner muss sich um einen eigenen Versicherungsschutz bemühen.

Kfz-Versicherung

Nach der Scheidung läuft der Vertrag der Kfz-Versicherung für den Versicherungsnehmer in der Regel normal weiter. So bleibt der Schadensfreiheitsrabatt für ihn erhalten. Will der andere Partner jedoch ein neues Auto versichern, so wird er in der Regel in die ungünstigste Schadensfreiheitsklasse eingestuft. Es besteht in solchen Fällen aber die gesetzliche Pflicht des einen Ehegatten, dem anderen den durch ihn erzielten Schadensfreiheitsrabatt zu übertragen.

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