Schwerbehinderte Arbeitnehmer dürfen von ihren Arbeitgebern während der so genannten Wartezeit nicht einfach die Kündigung erhalten. Auch in der sechsmonatigen Wartezeit muss das Unternehmen die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt einschalten. Tut der Arbeitgeber das nicht, so kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses diskriminierend und unwirksam sein. In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der einen Behinderungsgrad von 80 besaß und der bei einer Kommune als Beschäftigter im Bauhof an mehreren Stationen eingesetzt wurde. Zwar kam es hier von Anfang an und an allen Einsatzstellen zu „erheblichen Problemen“, wie zum Beispiel eine auffällige Unkonzentriertheit. Diese hätten aber zum Beispiel durch eine engere Anleitung oder einer Arbeitsassistenz ausgeglichen werden können. (ArG Köln, 18 Ca 3954/23)
Ist ein mit Käse beladener Sattelzug bei einem Verkehrsunfall verunglückt und der Kühlcontainer aufgebrochen, so macht sich ein Polizist des „Diebstahls mit Waffe“ schuldig, wenn er nach Abschluss der offiziellen Unfallaufnahme mit einem Polizei-Kleinbus und in Uniform noch mal zurück zur Unfallstelle fährt und einen Mitarbeiter der Bergungsfirma auffordert, ihm (hier 9 Stück) unbeschädigte Pakete Käse auszuhändigen (die einen Wert von insgesamt mehr als 550 Euro hatten). Wegen des schweren Dienstvergehens (er hatte seinen Vorgesetzten belogen, indem er ihm sagte, die Käsepakete hätten auf der Straße gelegen und seien „freigegeben worden“) muss er neben der Geldstrafe für den Diebstahl (hier in Höhe von 2250 Euro) auch seine Dienstmarke abgeben. Er hat in „äußerst schwerwiegender Weise“ gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordert. (VwG Trier, 3 K 1752/23)
Hat die Personalvertretung einer Fluggesellschaft einen Anspruch auf Schulungen, die der Arbeitgeber zu bezahlen hat, so muss nicht immer die preisgünstigere Schulungsform gewählt werden. Der Personalrat hat einen gewissen Spielraum. In dem konkreten Fall hatten zwei Mitglieder der Arbeitnehmervertreter an einer mehrtägigen Schulung außerhalb teilgenommen. Der Arbeitgeber bezahlte zwar die Kursgebühr, nicht jedoch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, weil es vom selben Anbieter eine themengleiche Online-Version des Seminars gab (ein sogenanntes Webinar). Ein Webinar dürfe nicht allein deswegen einem Präsenzseminar vorgezogen werden, weil dafür keine Kosten für Übernachtung und Verpflegung anfallen. (BAG, 7 ABR 8/23) MAIK HEITMANN