Steuern: Das urteilen die Gerichte

von Redaktion

VON MAIK HEITMANN

Das Steuerrecht ist kompliziert – und beschäftigt dementsprechend oft die Gerichte. Eine Sammlung aktueller Urteile.

Fehlerhafter Übertrag

Meldet ein Ehepaar in der Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und hat das Paar seine Steuerdaten auf einem PC in Ordnern jahrgangsweise gespeichert und sie jedes Jahr über Elster jeweils importiert, so muss der daraus resultierende Steuerbescheid spätestens vier Wochen nach Zustellung angefochten werden, wenn ein Einspruch erfolgreich sein soll. Wird diese Frist verpasst, so ist der Steuerbescheid bestandskräftig und nur ausnahmsweise – zum Beispiel bei Schreib- oder Rechenfehlern laut Abgabenordnung – noch zu ändern. Hier hatte das Paar aus Versehen Zahlen aus dem Vorjahr importiert, in dem die Mieteinnahmen wesentlich höher gewesen waren. Das sahen die Eheleute als einen solchen „Schreib- und Rechenfehler“ an – allerdings zu Unrecht. Eine Korrektur des Steuerbescheids wurde abgelehnt. Fehler bei der Übertragung von Daten sowie bei der Eingabe der elektronischen Steuererklärung würden nicht von dieser Vorschrift erfasst. (BFH, IX R 17/22 vom 18. Juli 2023)

Steuerschuld und Ehe

Ist vom Lohn eines insolventen Arbeitnehmers nicht ausreichend Lohnsteuer abgeführt worden, und hat der Insolvenzverwalter für seinen verheirateten Mandanten bereits vor Feststellung des fehlenden Steuerbetrags die Einzelveranlagung gewählt, so stellt der fehlende Betrag keine Masseverbindlichkeit dar. Für die Ehefrau, die ebenfalls bankrott war, wurde eine Steuererstattung ermittelt. Das Finanzamt darf die Differenz nicht als Masseverbindlichkeit einstufen, weil sie auf dem Arbeitseinkommen des Mannes beruht, das zu seinem insolvenzfreien Vermögen zählt. (FG Münster, 12 K 1324/21 vom 15. Dezember 2023)

Cum-ex und Steuer

Eine Banken-Gruppe, die auch in ein „Cum-ex-Verfahren“ verwickelt war (dabei haben Banken und Investoren mit dubiosen Finanzgeschäften den deutschen Staat um mehr als 30 Milliarden € betrogen), muss Steuerrückforderungen (hier in Höhe von 155 Millionen €) leisten. Die Bankengruppe kann sich nicht erfolgreich mit dem Argument gegen die Bescheide (aus insgesamt 3 Jahren) wehren, dass die steuerlichen Zinsen „um ein Vielfaches höher lagen, als im Rahmen des strafrechtlichen Einziehungsverfahrens angeordnet worden war“. Auch war die Rückforderung angerechneter Kapitalertragssteuer rechtmäßig. (FG Hamburg, 6 K 228/2 vom 09. Dezember 2023)

Kindergeld und Arbeit

Ein Bulgare, der zusammen mit seiner schulpflichtigen Tochter und der Mutter in Deutschland lebt, kann auch dann (weiterhin) Anspruch auf Kindergeld haben, wenn ihm sein Job (als Kurierfahrer) aus betrieblichen Gründen gekündigt wird und die Familie seitdem von Sozialleistungen lebt. Der Anspruch auf Kindergeld kann sich aus dem „abgeleiteten Freizügigkeitsrecht und dem Gleichbehandlungsgebot ergeben“. Die Familienkasse darf nicht allein mit Blick auf die fehlende Erwerbstätigkeit des Vaters das Kindergeld streichen. Maßgeblich sei, dass seinem Kind ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zustehe und der Elternteil, der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehme, „beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen sei“. (FG Düsseldorf, 9 K 1192/23 vom 30. November 2023)

Ein-Mann-GmbH

Grundsätzlich sind private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Vor dem Finanzgericht Düsseldorf ging es um einen Dozenten, der (aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen) eine GmbH gründete, in der er alleiniger Gesellschafter und auch Geschäftsführer war. Diese „Ein-Mann-GmbH“ war für eine Fachschule tätig, die Absolventen auf IHK-Prüfungen vorbereitet. Das Finanzamt verlangte die Gewerbesteuer von der GmbH, weil durch die Gründung der Gesellschaft die eigentlich freiberufliche Dozententätigkeit gewerbesteuerpflichtig geworden sei. Es fehlten „die organisatorischen und sachlichen Voraussetzungen für eine Unterrichtserteilung“. Das Finanzgericht widersprach dem. Der Zweck der Befreiung sei bildungspolitischer Natur. So sei es beispielsweise nicht erforderlich, eigene Unterrichtsräume vorzuhalten. (FG Düsseldorf, 9 K 1130/22 vom 10. August 2023)

Artikel 3 von 5