Eigentümerversammlung auch schriftlich möglich

von Redaktion

Über eine besonders verzwickte Frage aus der Pandemiezeit hat am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden: Demnach sind Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung nicht deshalb nichtig, weil die Versammlung wegen der Coronamaßnahmen nur schriftlich stattfand. Die Verwalterin habe sich hier in einem unauflösbaren Konflikt befunden, erläuterte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner. Entweder habe sie das Wohnungseigentumsrecht oder das Infektionsschutzrecht missachten müssen (Az. V ZR 80/23).

Im konkreten Fall einer Eigentümergemeinschaft aus Hessen entschied sich die Verwalterin dafür, für den November 2020 zu einer schriftlichen Versammlung einzuladen. Sie bat die Wohnungseigentümer um eine Vollmacht und Anweisungen für die Stimmabgabe. Allerdings gaben nur fünf von 24 Eigentümern eine solche Vollmacht ab. Die Verwalterin hielt die Eigentümerversammlung allein ab und schickte später ein Protokoll mit den gefassten Beschlüssen. Dagegen zogen die Kläger, Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, vor Gericht.  afp

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