RECHT

Zwei Erben, zwei Kündigungen 200 Dübellöcher auf acht Zimmer sind ok Eigentümer dürfen Hunde verbieten

von Redaktion

Rund ums Immobilieneigentum gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die häufig die Gerichte beschäftigen. Eine Sammlung aktueller Urteile haben wir hier zusammengestellt.

Hatte ein Mann eine Wohnung gemietet, in der er gemeinsam mit seinem Sohn gelebt hat, und stirbt der Vater im Pflegeheim, in dem er rund eineinhalb Jahre lebte (nach der Zeit mit seinem Sohn in der Mietwohnung), so kann der Vermieter dem in der Wohnung verbliebenen Sohn nicht allein eine Kündigung aussprechen, wenn es noch eine Schwester des Mannes als Miterbin gibt. Das Mietverhältnis wurde nicht wirksam gekündigt, weil der Vater zum Zeitpunkt seines Todes schon längere Zeit krankheitsbedingt in einer Pflegeeinrichtung untergebracht war, und deshalb nicht angenommen werden durfte, dass dieser einen gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn geführt hat. Das Mietverhältnis ist also nicht nur auf den Sohn, sondern auf beide gesetzliche Erben (Sohn und die Tochter) übergegangen. Für eine gültige Kündigung des Mietverhältnisses hätten beide ein Kündigungsschreiben erhalten müssen. (LG Berlin, 67 S 120/23)

Hat ein Mieter einer 8-Zimmer-Wohnung unter anderem für Bilder und Regale insgesamt 200 Dübellöcher gebohrt, so muss er dafür keinen Schadenersatz an den Vermieter zahlen. Er muss die Löcher beim Auszug nicht verschließen. Beauftragt der Vermieter einen Malermeister damit, so darf er die Kosten dafür nicht von der Mietkaution des Mieters einbehalten (hier ging es um mehr als 1300 Euro). Es gehöre zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung, zu Einrichtungs- oder Dekorationszwecken Dübellöcher in die Wände oder Zimmerdecken zu bohren. Die Frage sei nach der Anzahl der Bewohner und nach der Ausstattung zu beurteilen, in der die Wohnung vermietet worden sei. . (AmG Paderborn, 51 C 35/22)

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Hundehaltungsverbot beschließen. Dabei kann die Gemeinschaft auch Kriterien festlegen, nach denen eine Hundehaltung genehmigt werden kann. So wurde folgende Formulierung als rechtmäßig eingestuft: „Das Halten von Hunden ist nicht gestattet, es sei denn, die Mehrheit der Wohnungseigentümer fasst einen entsprechenden Beschluss, durch den die Hundehaltung ausnahmsweise gestattet wird.“ Die Eigentümer haben die „Beschlusskompetenz“, über ein Hundehaltungsverbot zu befinden, weil eine Hundehaltung nicht nur das Sondereigentum betreffe. (LG Frankfurt am Main, 2-13 S 89/21) MAIK HEITMANN

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