VERBRAUCHER

Wenn sich auf Kreuzfahrt die Route ändert

von Redaktion

Wenn sich während der Kreuzfahrt die Route oder das Programm ändert, haben Pauschalreisende einen Anspruch darauf, den Preis zu mindern. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, § 651f, Abs. 2).

Reiseveranstalter können Vertragsbedingungen einseitig „nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist“. Die Änderung sei nur wirksam, wenn sie „vor Reisebeginn erklärt wird“. Demnach gilt also: „Jede Änderung nach Reisebeginn ist ausgeschlossen“, erklärt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Das gelte auch, wenn der Reiseveranstalter die Gründe kaum oder gar nicht beeinflussen kann. Kommt es vor Beginn der Fahrt einseitig zu erheblichen Abweichungen, sei ein kostenfreier Rücktritt von der Pauschalreise möglich. Was mit „erheblicher Abweichung“ konkret gemeint ist, beschäftigt regelmäßig Gerichte. Dazu ein Beispiel: Fällt einer von vielen geplanten und zugesagten Häfen weg, liegt laut Verbraucherzentrale zwar ein Reisemangel vor, der zur Minderung des Reisepreises berechtigen dürfte. Die Änderung dürfte aber nicht so erheblich sein, dass auch ein kostenloser Rücktritt möglich ist.

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