Ist eine Index-Klausel im Mietvertrag vorhanden, dann kann die Miete entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland erhöht werden. Allerdings muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Die Miete erhöht sich bei Wohnraummietverhältnissen nicht von selbst, sondern es bedarf der Erklärung des Vermieters. Es steht dem Vermieter frei, auch für längere Zeit keine Mietanpassungen zu verlangen. Eine rückwirkende Erhöhung ist aber nicht möglich. Die Index-Steigerung ist dann, wenn der Vermieter längere Zeit keine Anpassung vorgenommen hat, natürlich höher, was für den Mieter aber grundsätzlich keinen Nachteil darstellt. Schließlich hat der Mieter die erhöhte Miete in dem Zeitraum, in dem der Vermieter die Anpassung noch nicht vorgenommen hat, bereits gespart. Eine Kappungsgrenze ist in diesem Fall ebenso wenig zu beachten, wie die „Mietpreisbremse“.
Teilweise wird in der juristischen Literatur die Auffassung vertreten, es könne gegen Treu und Glauben verstoßen, das Erhöhungsrecht in vollem Umfang auszuschöpfen, wenn zuvor jahrelang auf eine Mieterhöhung verzichtet wurde und die Differenz zur bisherigen Miete deshalb sehr hoch ausfällt. Da die Inflation sich allerdings erst in letzter Zeit stark erhöht hat und vorher sehr niedrig war, dürfte dies vorliegend nicht zum Problem werden.