Wenn in einem Mehrfamilienhaus am Gemeinschaftseigentum etwas kaputtgeht, müssen nicht unbedingt alle Wohnungseigentümer für die Reparatur zahlen. Sie dürfen auch per Mehrheitsbeschluss entscheiden, dass nur diejenigen die Kosten tragen, die einen Nutzen von dem Gemeinschaftseigentum haben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Solange Einzelne nicht ungerechtfertigt benachteiligt würden, habe die Wohnungseigentümergemeinschaft einen weiten Spielraum, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner (Az. V ZR 81/23 und V ZR 87/23).
Normalerweise zahlen alle Eigentümer von Wohnungen anteilig für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum. Nach einer Neuregelung von Ende 2020 kann die Gemeinschaft aber in bestimmten Fällen anders entscheiden und die Kosten Einzelnen auferlegen. Dabei waren einige offene Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der BGH entschied nun, dass die Eigentümergemeinschaft auch dann eine abweichende Verteilung beschließen darf, wenn einige Eigentümer dann gar nicht oder erstmals zahlen müssen.
In den Fällen am BGH ging es um Eigentümergemeinschaften aus Niedersachsen und Hessen. Die eine Wohnanlage hatte eine Garage mit Doppelparkern, also übereinander angebrachten Parkplätzen. Dort ging die Hebeanlage kaputt. Deshalb konnte nur noch die Hälfte der Parkplätze benutzt werden. Die Eigentümergemeinschaft beschloss, dass nur diejenigen für die Reparatur zahlen sollten, denen die Parkplätze gehörten.
Auch im zweiten Fall scheiterte der Kläger mit dem Versuch, gegen die geänderte Kostenverteilung vorzugehen. Er ist Eigentümer der Dachgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Dachflächenfenster sind Gemeinschaftseigentum. Als sie kaputtgingen, beschloss die Eigentümerversammlung, dass die Fenster ausgetauscht werden sollten. Zahlen soll aber nur der Kläger.