RECHT

Gerichtsurteile um den Kaminkehrer

von Redaktion

Die meisten Häuser brauchen einen Schornsteinfeger. Doch manchmal ergeben sich aus dessen Beauftragung Unklarheiten, die die Gerichte beschäftigen. Eine Sammlung aktueller Urteile.

. Barzahlung gilt beim Finanzamt nicht

Privatleute, die „handwerkliche Dienstleistungen“ in ihrer Wohnung oder ihrem Haus in Anspruch nehmen und bezahlen, können 20 Prozent des Rechnungsbetrages, der auf die reine Arbeitsleistung (ohne Material) entfällt, von ihrer zu zahlenden Steuer abziehen (maximal 1200 € im Jahr). Das gilt aber nur dann, wenn die Rechnung auf das Konto des Handwerkers überwiesen wurde. Und das selbst dann, wenn der ausführende Handwerker (hier ein Schornsteinfeger) aus langer Tradition darauf bestanden hat, das Geld bar ausgezahlt zu bekommen. (BFH, VI B 31/13)

. Kaminkehrer muss nur begrenzt informieren

Ein Hausbesitzer, der sich nach einem Beratungsgespräch zu seinem Kaminofen mit seinem Bezirksschornsteinfeger einen neuen Ofen anschafft, kann später nicht die Kosten dafür als Schadenersatz vom Kehrmeister erstattet verlangen (hier ging es um knapp 7000 Euro), wenn sich herausstellt, dass er nicht auf die Möglichkeit „des Notbetriebes im Katastrophenfall“ hingewiesen worden war. Hat der Schornsteinfeger inhaltlich korrekt über die Tatsache aufgeklärt, dass der im Jahr 1994 errichtete Kachelofen bis zu einem bestimmten Stichtag „außer Betrieb“ genommen oder nachgerüstet werden musste, so war diese Auskunft eindeutig. Haben sich im Gespräch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es den Hausbesitzer interessieren könnte, dass das Gesetz die Möglichkeit vorsieht, „in Katastrophenfällen“ auch mit einem solchen alten Ofen ohne Nachrüstung heizen zu dürfen, so musste der Kehrmeister diese Info nicht ungefragt weitergeben. Außerdem würde es sich um eine „unzulässige Bereicherung“ handeln, wenn er den Ofen auf diese Art und Weise nachträglich bezahlt bekäme, da er „besser stehen würde als ohne schädigendes Ereignis.“ (LG München I, 15 O 4553/21)

. Kaminkehrer haftet für Messungen

Plant ein Bauträger für einen Bauherrn die Errichtung eines Pflegeheimes und wird dabei von einem Bezirksschornsteinfeger der Abstand für einen Kamin (für einen Pelletofen) zum Nachbarn durch Messungen ermittelt, so muss der Schornsteinfeger die Kosten für ein nachträgliches Umsetzen des Kamins erstatten, wenn sich der von ihm gemessen Abstand als falsch herausstellt. Der Bundesgerichtshof: „Auskünfte, die ein Amtsträger erteilt, müssen dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein“. (Über die genaue Höhe des Schadenersatzes muss die Vorinstanz noch entscheiden). (BGH, III ZR 367/16)

MAIK HEITMANN

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