Wird das Wetter schöner, dann wird auch wieder mehr „Freiluftsport“ getrieben. Für den einen ist es Lärm, für den anderen Freude: Das Fußballspiel am Sonntagmorgen oder das Tennismatch in der Mittagszeit. Bei Sportanlagen in Wohngebieten können Sporttreibende und Anwohner schon mal aneinanderrasseln. Was gilt rechtlich?
Lärmschutzverordnung
Anfang 2017 hat der Deutsche Bundestag eine Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) zugunsten des Sports beschlossen. Die Regierung begründete das seinerzeit mit der großen Bedeutung des Sports für die Gesellschaft. Unter anderem wurde festgestellt, dass die reale Dezibel-Belastung für die Anwohner durch Sportlärm in den meisten Fällen zumutbar ist. Eine Umsiedlung wegen der Lärmbelästigung soll möglichst auch deshalb vermieden werden, weil die Sportanlagen zentral liegen und auch für Kinder und Jugendliche gut erreichbar sein müssen.
Gerichtsurteile
Unterschiedlich. Bei Fußballplätzen ist es meistens weniger das Training, sondern mehr das Spiel am Wochenende, das für Lärm sorgt. Auch geht die Belästigung dann kaum von den Spielern aus, sondern eher von den Zuschauern. Auf Tennisplätzen wirken sich die gleichmäßigen Geräusche der aufschlagenden Bälle als störend aus. Auf Skateranlagen hingegen kann eher das Rauschen der Räder die Nachbarn verärgern. Entsprechend blicken die Gerichte auf diese Themen, wobei am Ende meist eine Dezibel-Messung Klarheit bringt, ob der Lärm der Sportanlage zumutbar und gesetzeskonform ist oder nicht.
Lärm-Grenzwerte
Zuletzt wurde die Sportanlagenlärmschutzverordnung im Jahr 2022 aktualisiert. Seither dürfen Immissionsrichtwerte der SALVO bei seltenen Ereignissen um bis zu 10 Dezibel (dB) überschritten werden. Die Überschreitung der Richtwerte gilt laut Verordnung als selten, wenn sie an höchstens 18 Tagen im Jahr stattfindet. Gleichzeitig sind bestimmte Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden festgehalten, die im alltäglichen Betrieb nicht überschritten werden sollten (grundsätzlich wird eine gesundheitliche Gefährdung erst ab 65 dB angenommen):
. Gewerbegebiete
In Gewerbegebieten eine Höchstlautstärke morgens von 60 dB und zu anderen Zeiten von 65 dB (nachts 50 dB).
. Wohngebiete
In urbanen Gebieten sind morgens 58 dB und zu anderen Zeiten 63 dB (nachts 45 dB) zulässig.
In Kerngebieten, Dörfern und Mischgebieten sind es morgens 55 dB, zu anderen Zeiten 60 dB (nachts 45 dB).
In allgemeinen Wohngebieten gelten morgens 50 dB, ansonsten 55 dB (nachts 40 dB). In reinen Wohngebieten hat der Gesetzgeber morgens 45 dB, ansonsten 50 dB (nachts 35 dB) zugelassen. In Kurgebieten und in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten tagsüber nur 45 dB (nachts 35 dB).
MAIK HEITMANN