LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Maria O.: „Mein Onkel ist 73 Jahre alt. Er hat bereits vor 15 Jahren ein Testament zugunsten meiner ältesten Tochter gemacht. Es sind aber noch mehrere Verwandte da, die ohne ein Testament auch erben würden. Jetzt hat sich der Gesundheitszustand meines Onkels verschlechtert. Er nimmt seit einiger Zeit Psychopharmaka. Er möchte das Haus nun sofort an meine Tochter übergeben. Könnten die anderen Erben den Schenkungsvertrag anfechten, wenn sie sagen, der Onkel war nicht mehr ganz bei sich, als er das Haus überschrieben hat? Braucht man da ein Gutachten über seine Gesundheit? Oder reicht der Notar? Ich möchte auf gar keinen Fall Ärger haben.“

Wenn sich der Wille ändert

Ich unterstelle zunächst, dass Ihr Onkel weder durch einen früheren Erbvertrag noch durch ein früheres gemeinschaftliches Testament gebunden ist und mithin ein Testament zugunsten Ihrer Tochter errichten konnte und in der Folge auch Schenkungen vornehmen kann, die das Erbe beeinträchtigen.

Nach dem Tod des Schenkers haben die Erben grundsätzlich die Möglichkeit, eine Schenkung wegen fehlender Geschäftsfähigkeit anzufechten. Zur erfolgreichen Abwehr einer Anfechtung soll deshalb vor der Schenkung bereits die Geschäftsfähigkeit des Schenkers geklärt werden – durch einen Neurologen. Ein Notar als Jurist hat nicht die fachliche Kompetenz, eine Geschäftsfähigkeit verbindlich zu klären.

Aber selbst, wenn keine Geschäftsunfähigkeit vorliegt, kann der Zustand von Willensschwäche oder leichter Beeinflussbarkeit auch eine Nichtigkeit aufgrund von Sittenwidrigkeit begründen, wenn dieser Zustand vom Beschenkten bewusst und gezielt ausgenutzt wurde (BGH I 25 U 14/19).

Auch hier sollten bereits vor der Schenkung entsprechende Beweise – schriftliche Zeugenaussagen – gesammelt werden. Wurden aber die gesetzlichen Erben durch das Testament zugunsten Ihrer Tochter wirksam enterbt, haben sie kein Anfechtungsrecht. Die Enterbten können aber grundsätzlich bezüglich der Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen, wenn sie pflichtteilsberechtigt sind. Pflichtteilsberechtigt sind aber nur Ehepartner und Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel oder Urenkel), nicht jedoch Geschwister. Voraussetzung ist weiter, dass die Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod vorgenommen worden ist. Behält sich aber der Schenker einen Nießbrauch vor, werden auch Schenkungen nach Ablauf der zehn Jahre noch berücksichtigt.

Entscheidend ist mithin ob die Verwandten wirksam durch das Testament zugunsten Ihrer Tochter enterbt worden sind und – im bejahenden Fall – ob sie pflichtteilsberechtigt sind.

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