Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Energieversorger verboten, seinen Online-Kündigungsprozess für Strom und Gasverträge drei- statt zweistufig aufzubauen. Das Gericht verwiesauf die gesetzliche Regelung in § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach beginnt der Kündigungsprozess mit einer „Kündigungsschaltfläche“, von der der Verbraucher unmittelbar auf eine „Bestätigungsseite“ geführt wird. Auf dieser könne er Angaben zu seiner Kündigung machen. Sie muss laut Gesetz wiederum einen Bestätigungsbutton mit einer eindeutigen Formulierung wie „jetzt kündigen“ enthalten. Der Versorger hatte als Zwischenschritt noch eine Eingabe von Benutzername und Passwort oder von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle verlangt.