Brigitte A.: Ich habe einige Fragen zur Einkommensteuererklärung bei Rentnern (Altersvollrente) mit Arbeitnehmertätigkeit und geringfügiger selbstständiger Tätigkeit. Ist es richtig, dass ein Lohnsteuerhilfeverein die Einkommensteuererklärung für Rentner mit Nebentätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr machen darf, wenn auch nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit (Jahresverdienst ca. 500 Euro) dazu kommt? Ist es richtig, dass dann ein anderes Finanzamt als das bisherige dafür zuständig ist?
Ist es richtig, dass die Einkommensteuererklärung auch nicht mehr auf Papier, sondern nur noch online eingereicht werden kann? Gibt es irgendeine Möglichkeit, beides separat zu machen, also wie bisher für Rente und Arbeitnehmerverdienst beim Lohnsteuerhilfeverein und die Steuer für die Selbstständige Tätigkeit separat bei dem zuständigen Finanzamt?
Haben Sie auch einen Rat für mich, was ich tun kann, wenn es mir nicht möglich ist, eine Steuererklärung online zu machen? Bliebe natürlich immer noch ein Steuerberater – schon klar – aber dann dürfte von dem Jahresverdienst als Selbständiger nicht viel übrigbleiben.
Wer hilft bei der Steuererklärung?
Zur Hilfeleistung in Steuersachen sind Lohnsteuerhilfevereine befugt, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen. Da Sie einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, darf der Lohnsteuerhilfeverein Sie in dieser Sache nicht unterstützen. Auch wenn es leidglich ca. 500 Euro im Jahr sind. Es besteht bei dieser Einkunftsart keine Bagatellgrenze (BFH, Urteil vom 14.11.2007 – IX R 62/06). Sie fallen aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse aus der Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins heraus.
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit werden vom Finanzamt nur dann gesondert festgestellt, wenn die selbständige Tätigkeit nicht im Zuständigkeitsbereich des Wohnsitzfinanzamt ausgeführt wird. Ansonsten ist das Wohnsitzfinanzamt für alle Einkünfte zuständig. Gegebenenfalls kann es dazu kommen, dass eine andere Stelle, die für Gewerbetreibende und Selbstständige zuständig ist, den Fall übernimmt.
Die Steuererklärung ist zwingend elektronisch zu übermitteln, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt werden. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dies ist der Fall, wenn eine wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit vorliegt.
Die wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit hängt nach unserer Erfahrung stark vom Einzelfall ab. Die Härtefallregelung wird vom jeweiligen Finanzamt nur in Ausnahmefällen gewährt. Sobald zum Beispiel ein Computer zur Verfügung steht, ist davon auszugehen, dass die Härtefallregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
Wenn die Härtefallregelung nicht greift und Sie Ihre Einkommensteuererklärung auch nicht selbst online abgeben können oder möchten, bleibt Ihnen letztlich nur die Beauftragung eines Steuerberaters. Da Steuerberater nach der Steuerberatervergütungsverordnung abrechnen, kann Ihnen der Steuerberater vorab schon in etwa mitteilen, wie hoch das Honorar sein wird.
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