Für immer vorbestraft?

von Redaktion

Akten im Gericht. Um Wiederholungstäter zu identifizieren, werden rechtskräftige Verurteilungen für eine bestimmte Zeit gespeichert. Wie lange, das hängt vom Urteil ab. © Monika Skolimowska, dpa

Wenn ein Strafverfahren einen für den Angeklagten ungünstigen Ausgang nimmt und eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt wird, so gibt es einen Eintrag in das Bundeszentralregister (BZR). Dieses Register wird dann bei weiteren Strafverfahren herangezogen, um zu prüfen, ob der Beschuldigte wiederholt straffällig geworden ist. Aber werden solche Einträge auch gelöscht? Und wenn ja: Wann?

■ Schwelle: 91 Tagessätze

Sofern jemand zu einer Strafe von mindestens 91 Tagessätzen beziehungsweise mindestens 91 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gelangt diese Vorstrafe nicht nur in das Bundeszentralregister, sondern auch in das polizeiliche Führungszeugnis. In diesem Fall ist die betroffene Person vorbestraft.

Sofern es bereits andere Eintragungen gibt, kommen auch niedrigere Strafen in das Führungszeugnis. Das Führungszeugnis enthält also weniger Eintragungen als das Bundeszentralregister und stellt nur einen Auszug aus diesem dar.

In manchen Berufen ist dem potenziellen Arbeitgeber das polizeiliche Führungszeugnis vorzulegen, um die Eignung für den angestrebten Job zu beweisen. Nicht jede Straftat lässt sich mit jedem Berufszweig in Einklang bringen. Auch ehrenamtliche Jugendtrainer müssen dem Verein ein solches Zeugnis vorlegen.

■ Wann ein Eintrag gelöscht wird

Es kann sehr wichtig sein, dass manche Jugendverfehlungen oder auch Taten im Erwachsenenalter einem nicht ewig nachhängen, sondern irgendwann getilgt werden. Der Gesetzgeber hat geregelt, wann Eintragungen gelöscht werden. Die Tilgungsfrist richtet sich dabei nach der Strafhöhe. Im BZR werden Geldstrafen unter 90 Tagessätzen grundsätzlich nach fünf Jahren gelöscht. Dasselbe gilt für Freiheitsstrafen oder Arreste von weniger als drei Monaten und Jugendstrafen unter einem Jahr. Ist eine längere Freiheitsstrafe verhängt worden, die jedoch immer noch unter einem Jahr angesetzt ist, so gilt eine 10-jährige Tilgungsfrist. Für Straftaten wegen sexuellen Missbrauchs gilt eine 20-jährige Tilgungsfrist und alle anderen Verurteilungen werden nach 15 Jahren getilgt. Aber erst ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife wird vollständig gelöscht. Wurde eine lebenslange Haft ausgesprochen, eine Sicherungsverwahrung angeordnet oder die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus veranlasst, dann verschwindet der Eintrag nie. Diese Fristen betreffen den Regelfall. Es kann Ausnahmen geben. Zum Beispiel dann, wenn „die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet“.

■ Freispruch oder Einstellung

Wenn das Strafverfahren in einem Freispruch endete oder eingestellt wurde, dann gibt es auch keine Eintragung in das Bundeszentralregister. Darin sind nur rechtskräftige Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht wegen einer rechtswidrigen Tat eine Strafe festgelegt hat. Einstellungen finden sich nur in dem sogenannten Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft. Das wird allenfalls bei Sicherheitsüberprüfungen des Bundes herangezogen. Für das Register der Staatsanwaltschaft gelten eigene Löschfristen.

■ Recht auf Einsichtnahme

Die Löschung passiert automatisiert, ohne besonderen Antrag. Es ist jedoch möglich, zu beantragen, dass die Strafe bereits dann getilgt wird, wenn sie vollständig vollstreckt wurde und ein öffentliches Interesse dem nicht entgegensteht. Jeder kann prüfen, ob es einen Eintrag im BZR gibt. Dazu muss Auskunft beim Bundesamt für Justiz in Bonn ersucht werden. Das BZR kann dann beim örtlichen Amtsgericht vor Ort eingesehen werden. Danach wird es vernichtet.

■ Antrag auf Führungszeugnis

Das eigene Führungszeugnis einzusehen ist leichter. Das kann bei jedem Einwohnermeldeamt beantragt werden. Dort wird dann eine Kopie ausgehändigt. Da das Führungszeugnis nur ein Ausschnitt des Bundeszentralregisters ist, welches nicht alle Verurteilungen enthält, sind hier die Löschfristen etwas kürzer. Bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten sowie bei Bewährungsstrafen bis zu einem Jahr werden die Eintragungen grundsätzlich nach drei Jahren gelöscht, wenn nicht bereits andere Eintragungen vorliegen. In allen übrigen Fällen beträgt die Frist fünf Jahre, außer bei Freiheitsstrafen über einem Jahr wegen bestimmter Sexualdelikte. Dort beträgt die Löschfrist zehn Jahre. Lebenslange Freiheitsstrafen sowie angeordnete Sicherungsverwahrungen werden auch hier niemals gelöscht. Fristbeginn für die Löschung ist in beiden Registern das Ende der letzten Freiheitsstrafe beziehungsweise die vollständige Begleichung der Geldstrafe. Kommen neue Eintragungen dazu, laufen alle Fristen weiter.

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