Hochwasser-Alarm: Tipps für Versicherte

von Redaktion

Die Flut in Kastl vor zehn Tagen: Nicht nur Keller laufen voll, Autos treiben in der braunen Brühe. © Foto: Haubner/vifogra/dpa

Hochwasser-Alarm in Bayern und in Teilen Ostdeutschlands: Es werde örtlich zu unwetterartigen Regenfällen kommen, warnt der Deutsche Wetterdienst (DWD). Überschwemmungen drohen. Dringt das Wasser ins Haus ein, können Schäden an Fassaden, Mauerwerk und Inventar vieler Wohngebäude zurückbleiben. Eigentümer können dann von Glück reden, wenn sie richtig versichert sind.

Dabei reicht die normale Hausrat- und Wohngebäudeversicherung zur Absicherung gegen Schäden durch Überschwemmungen nach Regen oder Starkregen nicht aus, teilt der Bund der Versicherten (BdV) mit. Als Ergänzung benötigt es die Elementarschadenversicherung, die oft zusätzlich zur bestehenden Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden muss. Diese schütze dann vor Schäden durch Überschwemmung, Erdsenkung und Erdrutsch. Bei Schäden durch Grundwasser oder Sturmfluten schützt sie allerdings nicht.

Haben Versicherte diese Police, sollten Sie ihren Versicherer unverzüglich über den Schaden informieren. Andernfalls kann der Versicherer die Leistung kürzen oder verweigern. Sich vorab telefonisch mit der zuständigen Schadenabteilung des Versicherers kurzzuschließen kann aber sinnvoll sein, um das weitere Vorgehen abzustimmen. In jedem Fall sollten die Schäden am Gebäude und am Hausrat dokumentiert werden – Fotos und Videos sind dafür besonders gut geeignet. Zudem sollten Versicherte eine genaue Aufstellung der beschädigten Gegenstände erstellen.

Wichtig zu wissen: Versicherungsnehmer unterliegen einer sogenannten Schadenminderungspflicht. Sie müssen selbstständig Notmaßnahmen ergreifen, um Folgeschäden abzuwenden. Dafür sind etwa zerbrochene Fenster abzudichten und Hausratsgegenstände im Keller in Sicherheit zu bringen, damit der Schaden nicht größer wird, teilt der BdV mit. Das gelte allerdings nur, solange es zumutbar ist und sich Versicherte dadurch nicht selbst in Gefahr bringen.

Falls bereits vor Erstellung des Gutachtens Schäden behoben werden müssen, weil das Haus sonst unbewohnbar wäre, sollten Versicherte das unbedingt mit ihrem Versicherer absprechen, empfiehlt der BdV. Eine Dokumentation über die Schadenbeseitigung und entsprechende Rechnungen von Handwerkern sind ratsam.

Versicherte, die all das beachten, kommen zumindest finanziell halbwegs glimpflich davon. Der BdV weist aber darauf hin, dass viele Versicherungen einen gewissen Selbstbehalt vorsehen. In der Praxis gehe es häufig um zehn Prozent des Schadens, mindestens aber 500, maximal 5000 Euro.
DPA

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